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Sachsen — VwV Schuldatenschutz

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zum Datenschutz an Schulen — die operative Ebene unter § 63a SächsSchulG, der nur auf die DSGVO, das SächsDSDG und eine Verordnungsermächtigung verweist.

I. Allgemeines

Wörtlich aus REVOSax (VwV Schuldatenschutz, geltende Fassung).

1. Regelungsgegenstand

Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Freistaat Sachsen. Die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198, 199), in der jeweils geltenden Fassung, und des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.

2. Geltungsbereich

Die Verwaltungsvorschrift gilt für Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Freistaat Sachsen mit Ausnahme der Schulen gemäß § 59 Absatz 4 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes.

II. Datenverarbeitung durch die Schule

Wörtlich aus REVOSax (VwV Schuldatenschutz, geltende Fassung).

1. Grundsatz

2. Verarbeitung von Beschäftigtendaten

3. Verarbeitung von Schülerdaten

4. Einwilligung durch Beschäftigte

5. Einwilligung durch minderjährige Schüler

6. Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten für den Zahlungsverkehr

Soll Personensorgeberechtigten oder einem Schüler ein auf das Schulkonto eingezahlter Betrag ganz oder teilweise erstattet werden, kann das in Anlage 3 enthaltene Muster einer Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten für den Zahlungsverkehr auf dem Schulkonto verwendet werden.

III. Organisatorische und technische Maßnahmen

Wörtlich aus REVOSax (VwV Schuldatenschutz, geltende Fassung).

1. Belehrung zum Datenschutz

2. Datenschutzbeauftragter

3. Löschung personenbezogener Daten

Personenbezogene Daten sind zu löschen, sobald sie zur Erfüllung der Aufgaben der Schule nicht mehr benötigt werden. Spätestens mit Ablauf der Aufbewahrungsfristen gemäß der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Aufbewahrung und Aussonderung schulischer Unterlagen vom 7. Oktober 2004 (SächsABl. S. 1154), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 409), in der jeweils geltenden Fassung, sind personenbezogene Daten in automatisierten Dateien zu löschen und in nicht automatisierten Dateien sowie in anderen Unterlagen zu vernichten, sobald feststeht, dass das zuständige Archiv sie nicht übernimmt.

4. Verarbeitungsverzeichnis

Zur Erfüllung der Pflicht, ein schriftliches oder elektronisches Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten nach Artikel 30 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung zu erstellen, kann das in Anlage 5 enthaltene Muster eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten verwendet werden.

5. Umgang mit Datenverarbeitungsgeräten

6. Umgang mit mobilen Datenträgern

7. Sicherung personenbezogener Daten

8. E-Mail

E-Mails mit personenbezogenen Daten sind verschlüsselt zu versenden. Nur in Ausnahmefällen dürfen E-Mails mit personenbezogenen Daten unverschlüsselt versendet werden.

9. Entsorgung von Datenträgern und Ausdrucken

Ausgemusterte Datenträger, auf denen vormals personenbezogene Daten gespeichert wurden, sind physisch oder thermisch zu zerstören. Die Reproduktion der auf den Datenträgern wiedergegebenen personenbezogenen Daten darf nur unter erheblichem Aufwand von Personal, Zeit und Hilfsmitteln möglich sein. Gleiches gilt für nicht mehr benötigte Ausdrucke, die personenbezogene Daten enthalten.

10. Passwörter

11. Trennung von Verwaltungs- und Unterrichtsnetzwerk

12. Nutzung von Cloud-Computing-Diensten

Bei der Nutzung von Cloud-Computing-Diensten, die beispielsweise Server, Speicher, Netzwerkkomponenten oder Software über das Internet zur Verfügung stellen, ist zu beachten:

13. Meldung bei Verdacht einer Datenpanne und bei Datenpannen

IV. Betroffenenrechte

Wörtlich aus REVOSax (VwV Schuldatenschutz, geltende Fassung).

1. Informationspflicht bei Erhebung personenbezogener Daten

2. Rechtswahrnehmung durch minderjährige Schüler

3. Ablaufplan zum Umgang mit Betroffenenrechten

Schulen sollen über einen Ablaufplan zum Umgang mit Betroffenenrechten nach Artikel 15 bis 22 und 34 der Datenschutz-Grundverordnung verfügen, der folgende Themen berücksichtigt:

V. Zusätzliche Anforderungen bei der Datenverarbeitung mit privaten Datenverarbeitungsgeräten und der Datenspeicherung auf privaten mobilen Datenträgern

Wörtlich aus REVOSax (VwV Schuldatenschutz, geltende Fassung).

1. Grundsätzliches

2. Datenrahmen

3. Bereitstellung von Schülerdaten aus SaxSVS

4. Maßgaben

Folgende Maßgaben sind zu beachten:

5. Erlaubnis der Verwendung privater Datenverarbeitungsgeräte

6. Kontrollrecht

VI. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Wörtlich aus REVOSax (VwV Schuldatenschutz, geltende Fassung).

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Unterzeichnung in Kraft. Gleichzeitig tritt die VwV Schuldatenschutz vom 1. Februar 2007 (MBl. SMK S. 26), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 409), außer Kraft.

Dresden, den 11. Juli 2018

Der Staatsminister für Kultus In Vertretung Herbert Wolff Staatssekretär

Anlagen

Wörtlich aus REVOSax (VwV Schuldatenschutz, geltende Fassung).

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

Anlage 6

Anlage 7

Anlage 8

MBl. SMK 2018 Nr. 8, S. 282 Fsn-Nr.: 212-V18.1

Fassung gültig ab: 12. Juli 2018

Quelle: REVOSax https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/17794-VwV-Schuldatenschutz Stand vom 20.09.2026

Herausgeber: Sächsische Staatskanzlei http://www.sk.sachsen.de/