E-Learning, Schuldatenschutz, Statistik und Informationsbefugnisse
Die digital- und datenschutzrechtlichen Normen des Sächsischen Schulgesetzes: die E-Learning-Grundlage für Unterricht über Lern- und Kommunikationsplattformen (§ 38b), die Informationsbefugnisse beim Kinder- und Jugendschutz und gegenüber Eltern volljähriger Schüler (§ 50a), die zentrale Schuldatenschutznorm mit dem Verweis auf DSGVO und Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz samt Verordnungsermächtigung (§ 63a) und die Schulstatistik (§ 63b). Der operative Datenkatalog liegt in Sachsen in der VwV Schuldatenschutz, nicht im Gesetz.
§ 38b SächsSchulG — E-Learning
Wörtlich aus REVOSax (SächsSchulG, geltende Fassung).
^1 An allen Schularten können Schüler bei Vorlage eines von der Schulkonferenz beschlossenen pädagogischen Konzeptes innerhalb und außerhalb der Schule zeitweilig über elektronische Medien und mittels Lern- und Kommunikationsplattformen unterrichtet werden (E-Learning). ^2 E-Learning kann insbesondere zur Unterrichtung längerfristig erkrankter Schüler, von Schülern, die selbst oder mit ihren Eltern beruflich reisen, zur Förderung individueller besonderer Begabungen und zur Förderung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf genutzt werden.
§ 50a SächsSchulG — Kinder- und Jugendschutz, Informationsbefugnis
Wörtlich aus REVOSax (SächsSchulG, geltende Fassung).
(1) Werden Lehrern an Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, soll die Schule die erforderlichen Maßnahmen nach dem Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975), in der jeweils geltenden Fassung, einleiten.
(2) ^1 Die Schule kann Eltern eines volljährigen Schülers, der das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, über den Sachverhalt informieren, wenn der Schüler
- 1. nicht versetzt wurde,
- 2. zu einer Abschlussprüfung nicht zugelassen wurde oder sie nicht bestanden hat,
- 3. das Schulverhältnis beendet oder
- 4. wegen der Absicht, eine Ordnungsmaßnahme nach § 39 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 4 oder 5 gegen ihn zu treffen, angehört wird oder dies aus den in § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 28 Absatz 2 oder Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Gründen unterbleibt.
^2 Der Schüler ist vor einer Information nach Satz 1 anzuhören; § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen in Verbindung mit § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. ^3 Eltern im Sinne dieser Bestimmung sind die im Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres des Schülers Personensorgeberechtigten.
§ 63a SächsSchulG — Schuldatenschutz
Wörtlich aus REVOSax (SächsSchulG, geltende Fassung).
(1) ^1 Der Datenschutz an Schulen in öffentlicher Trägerschaft richtet sich, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, nach der Verordnung (EU) 2016/679 und den ergänzenden Vorschriften des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes. ^2 Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, Einzelheiten der Datenverarbeitung durch Rechtsverordnung zu regeln.
(2) ^1 Die Schule, mit Ausnahme der Grundschule, darf die Kontaktdaten von Schülern, welche die letzte Klassen- oder Jahrgangsstufe besuchen, verarbeiten, um eine Beratung durch die Agenturen für Arbeit, die Jobcenter und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu unterstützen. ^2 Hierfür darf sie mit Einwilligung des Betroffenen und bei minderjährigen Schülern auch mit Einwilligung der Eltern gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 7 und 9 der Verordnung (EU) 2016/679 und den ergänzenden Vorschriften des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes den Namen und die Anschrift des Schülers vor dem Verlassen der Schule den Agenturen für Arbeit, den Jobcentern und den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe übermitteln, damit diese über Angebote der beruflichen Bildung informieren und beraten können.
§ 63b SächsSchulG — Statistik
Wörtlich aus REVOSax (SächsSchulG, geltende Fassung).
(1) ^1 An Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft können jährlich statistische Erhebungen durchgeführt werden. ^2 Sie dienen folgenden Zwecken:
- 1. der Schulaufsicht und der Bildungsplanung,
- 2. der Erfüllung der Schulpflicht,
- 3. dem Vollzug des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 639) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- 4. dem Vollzug des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft.
(2) Erhoben werden schul- und abschlussbezogene Schülerdaten, Klassen- und Absolventenzahlen, Lehrerdaten sowie schul- und unterrichtsorganisatorische Daten.
(3) Auskunftspflichtig sind die Schulleiter der Schulen in öffentlicher Trägerschaft sowie die Träger der Schulen in freier Trägerschaft.
(4) Die Einzelheiten über Art, Durchführung und Form der statistischen Erhebung, Erhebungsmerkmale, Art und Umfang der Auskunftspflicht, Berichtszeitraum oder Berichtszeitpunkt und Häufigkeit regelt die oberste Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung.
(5) ^1 Das Statistische Landesamt erstellt im Auftrag der obersten Schulaufsichtsbehörde in den Jahren 2018, 2020 sowie 2021 und danach alle zwei Jahre eine regionalisierte Schüler- und Absolventenprognose. ^2 Diese dient dem Zweck der Bildungsplanung und der bundesweiten Vorausberechnung der Schüler- und Absolventenzahlen. ^3 Die Einzelheiten regelt das Staatsministerium für Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung. ^4 Diese bestimmt insbesondere die zu verwendenden Erhebungsmerkmale, die regionale Aufgliederung der Darstellung in Schularten und Klassenstufen, den Prognosezeitraum und die Veröffentlichung.29
Sources
- REVOSax — Sächsisches Schulgesetz (geltende Fassung)
- REVOSax — VwV Schuldatenschutz (operative Ebene, nicht extrahiert)
Meta
Der Gesetzestext oben ist wörtlich aus REVOSax (revosax.sachsen.de, geltende konsolidierte Fassung) übernommen, maschinell extrahiert — siehe tools/revosax/build_sn_schulg.py; der verify-Modus prüft, dass jeder Quellabsatz wörtlich enthalten ist. Gesetzestext nicht von Hand ändern. Satznummern erscheinen als ^N. Anker sind aus den gedruckten Absatz-/Nummernbezeichnungen abgeleitet ({#p63a-2} = § 63a Abs. 2); REVOSax vergibt eigene Fragment-IDs (#p63a) auf Paragraphenebene, die auf der Live-Seite funktionieren.