Datenverarbeitung, digitale Anwendungen und Distanzunterricht
Der Datenschutzblock des Hessischen Schulgesetzes: die zentrale Erhebungs- und Verarbeitungsnorm (§ 83), die Datenverarbeitung im Rahmen digitaler Anwendungen (§ 83a), die Übertragung von Bild und Ton im Distanzunterricht (§ 83b), wissenschaftliche Forschung (§ 84) und statistische Erhebungen (§ 85).
§ 83 HSchG — Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten
Wörtlich aus Hessenrecht (HSchG, Aktuelle Gesamtausgabe).
(1) Schulen dürfen personenbezogene Daten einschließlich der Daten der besonderen Kategorien nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2, 2021 Nr. L 74 S. 35) von
- 1. Schülerinnen und Schülern und deren Eltern,
- 2. künftig schulpflichtig werdenden oder vom Schulbesuch zurückgestellten Kindern und Jugendlichen und deren Eltern,
- 3. zum Schulbesuch berechtigten Kindern und Jugendlichen und deren Eltern sowie
- 4. Lehrkräften und sonstigen in der Schule beschäftigten Personen
verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule und für einen jeweils damit verbundenen Zweck oder zur Durchführung schulorganisatorischer Maßnahmen erforderlich ist. Über jede Schülerin und jeden Schüler wird eine Schülerakte geführt; sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Einsicht zu schützen. Zur Schülerakte gehören alle Unterlagen einschließlich der in Dateien gespeicherten, die die Schülerin oder den Schüler betreffen, soweit sie mit dem Schulverhältnis in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen (Schüleraktendaten). Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere öffentliche Stellen ist zulässig, soweit die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der dem Empfänger durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist.
(2) Schulträger und Schulaufsichtsbehörden dürfen personenbezogene Daten nach Abs. 1 Satz 1 verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben der Schulentwicklungsplanung, der Schulorganisation und der Schulaufsicht und einem jeweils damit verbundenen Zweck oder zur Durchführung organisatorischer Maßnahmen erforderlich ist. Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(3) Medienzentren dürfen personenbezogene Daten nach Abs. 1 Satz 1 verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung ihre Aufgaben nach § 162 Abs. 1 Satz 2 erforderlich ist.
(5) Zur Evaluation und datengestützten Schul- und Unterrichtsentwicklung der Schulen nach § 98 können die Schulen und die Schulaufsichtsbehörden oder von ihnen beauftragte Dritte methodisch geeignete Verfahren einsetzen und durch Befragungen, Erhebungen und Unterrichtsbeobachtungen gewonnene Daten verarbeiten. Dies gilt entsprechend für die Teilnahme an Schulleistungsstudien im Rahmen einer Gesamtstrategie zum Bildungsmonitoring, die von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossen wird, ebenso wie für die Teilnahme an Erhebungen zur Vorbereitung der Schulleistungsstudien. Die Betroffenen werden vorab über das Ziel des Vorhabens, die Art ihrer Beteiligung an der Untersuchung, die Verarbeitung ihrer Daten sowie über die zur Einsichtnahme in die Daten und Ergebnisse Berechtigten informiert. Personenbezogene Daten für diese Zwecke dürfen ohne Einwilligung der Betroffenen verarbeitet werden, wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung eines von der obersten Schulaufsichtsbehörde veranlassten oder genehmigten Vorhabens die schutzwürdigen Belange der Betroffenen erheblich überwiegt und der Zweck des Vorhabens auf andere Weise nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand erreicht werden kann. Unter diesen Voraussetzungen dürfen personenbezogene Daten auch Dritten, die mit der externen Evaluation beauftragt sind, überlassen werden. Für die datengestützte Schul- und Unterrichtsentwicklung nach § 98 Abs. 1 Satz 2 und 3 dürfen individuelle Schülerdaten in pseudonymisierter Form verarbeitet werden.
(6) Für Zwecke der Aus- und Fortbildung von Lehrkräften sowie der Qualitätsentwicklung des Unterrichts nach § 98 dürfen Bild- und Tonaufzeichnungen des Unterrichts erfolgen, wenn die Betroffenen rechtzeitig über die beabsichtigte Aufzeichnung und den Aufzeichnungszweck schriftlich informiert worden sind. Die Aufzeichnungen sind spätestens nach fünf Jahren zu löschen, soweit schutzwürdige Belange der Betroffenen nicht eine frühere Löschung erfordern.
(7) Im Rahmen der Schulgesundheitspflege und der Tätigkeit der Schulpsychologinnen und Schulpsychologen dürfen die für präventive und systembezogene oder schulpsychologische Beratung nach § 94 Abs. 4 Satz 2 und die Durchführung der schulärztlichen oder schulpsychologischen Untersuchungen sowie sonderpädagogischen Überprüfungen nach § 71 erforderlichen personenbezogenen Daten einschließlich der Daten der besonderen Kategorien nach Art. 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet werden. Der schulärztliche Dienst und die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen dürfen der Schule nur das Ergebnis der Pflichtuntersuchungen übermitteln. Personenbezogene Daten über freiwillige Untersuchungen dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung der Betroffenen übermittelt werden. Die Übermittlung personenbezogener Daten durch die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen ist zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Kenntnis der Daten zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zur Abwehr einer erheblichen Gefährdung Dritter oder einer erheblichen Selbstgefährdung erforderlich ist.
(8) Schulen dürfen Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift, Datum des Verlassens der Schule und den zuletzt besuchten Bildungsgang von Schülerinnen und Schülern, die zum Ende des Schulverhältnisses nicht die allgemeine Hochschulreife erlangt haben, keinen Wehr-, Zivil-, Bundesfreiwilligen- oder Jugendfreiwilligendienst ableisten und in kein Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes eintreten, zum Zweck der Information über Angebote der Berufsberatung und Berufsorientierung nach § 31a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch an die Agentur für Arbeit übermitteln, sofern die Schülerin oder der Schüler der Datenverarbeitung nicht widersprochen hat.
(9) Schulen für Erwachsene nach §§ 45 und 46 sowie deren Schulträger und die zuständigen Schulaufsichtsbehörden dürfen personenbezogene Daten einschließlich der Daten der besonderen Kategorien nach Art. 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung von Betroffenen verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist.
(10) Schulen, Schulträger und Schulaufsichtsbehörden dürfen personenbezogene Daten von Betroffenen im Rahmen von Externenprüfungen nach § 79 Abs. 3 verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist.
(11) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist, gilt das Hessische Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz.
(12) Umfang und Einzelheiten der Verarbeitung personenbezogener Daten werden durch Rechtsverordnung näher geregelt.
§ 83a HSchG — Datenverarbeitung im Rahmen digitaler Anwendungen
Wörtlich aus Hessenrecht (HSchG, Aktuelle Gesamtausgabe).
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der Aufgabenstellung von Schulen nach § 83 Abs. 1 zulässig ist, darf auch im Rahmen digitaler Anwendungen erfolgen, wenn
- 1. diese durch das Kultusministerium oder eine von diesem beauftragte Stelle geprüft und den Schulen zur Anwendung zur Verfügung gestellt werden, oder
- 2. die Schule diese selbstständig einführt und als Verantwortliche die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und die Sicherheit der Datenverarbeitung gewährleistet.
(2) Den Schulen können digitale Schulverwaltungsverfahren sowie digitale Verfahren für die pädagogische Arbeit bereitgestellt werden; dabei kann die Nutzung einzelner Verfahren für verpflichtend erklärt werden.
§ 83b HSchG — Übertragung von Bild und Ton im Rahmen von Distanzunterricht
Wörtlich aus Hessenrecht (HSchG, Aktuelle Gesamtausgabe).
(1) Werden Schülerinnen und Schüler, die nicht in Präsenzform am Unterricht teilnehmen können, mittels Videokonferenzsystem zum Unterricht zugeschaltet, dürfen zum Zweck der Übertragung von Bild und Ton die erforderlichen personenbezogenen Daten der im Unterrichtsraum anwesenden Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkraft und sonstiger in der Schule beschäftigter Personen verarbeitet werden.
(2) Findet der Unterricht in räumlicher Trennung von Lehrkraft und Schülerinnen und Schülern der Klasse oder Lerngruppe statt, kann dieser durch den Einsatz von elektronischer Datenkommunikation einschließlich Video- und Telefonkonferenzsystemen unterstützt werden. Zu diesem Zweck darf eine Verarbeitung der erforderlichen personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schülern sowie von Lehrkräften und sonstiger in der Schule beschäftigter Personen erfolgen. Erfolgt die Teilnahme an einer Videokonferenz außerhalb der Räumlichkeiten der Schule, bedarf die Übertragung des Bildes der Einwilligung der Betroffenen.
§ 84 HSchG — Wissenschaftliche Forschung
Wörtlich aus Hessenrecht (HSchG, Aktuelle Gesamtausgabe).
(1) Wissenschaftliche Forschungsvorhaben in Schulen bedürfen der Genehmigung des Kultusministeriums; dies gilt auch für Forschungsvorhaben, die außerhalb der Schule durchgeführt werden und bei denen der Zugang zu den Teilnehmenden über die Schule hergestellt wird. Die Genehmigung erziehungswissenschaftlicher Forschungsvorhaben soll erteilt werden, wenn die Erfüllung des Bildungsauftrages der Schule hierdurch nicht unangemessen beeinträchtigt wird. Vor Durchführung der mit dem Forschungsvorhaben verbundenen Untersuchungen an der Schule ist die jeweilige Schulkonferenz zu hören; über die Teilnahme der Schule entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(2) Personenbezogene Daten dürfen für ein bestimmtes wissenschaftliches Forschungsvorhaben in der Regel nur mit Einwilligung der Betroffenen verarbeitet werden. Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Personenbezogene Daten dürfen ohne Einwilligung der Betroffenen verarbeitet werden, soweit deren schutzwürdige Belange wegen der Art der Daten, wegen ihrer Offenkundigkeit oder wegen der Art der Verwendung nicht beeinträchtigt werden. Der Einwilligung der Betroffenen bedarf es auch nicht, wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange der Betroffenen erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung nicht auf andere Weise erreicht werden kann. Die Betroffenen sind darauf hinzuweisen, dass sie die Einwilligung ohne Rechtsnachteile verweigern können; sie sind dabei über das Ziel und den wesentlichen Inhalt des Forschungsvorhabens, die Art ihrer Beteiligung an der Untersuchung sowie die Verarbeitung der erhobenen Daten aufzuklären. Werden im Rahmen des Forschungsvorhabens personenbezogene Daten der besonderen Kategorien nach Art. 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung ohne Einwilligung der Betroffenen verarbeitet, sind Maßnahmen des Verantwortlichen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Personen nach § 24 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes vorzusehen.
- 1. Untersuchungen in Schulen, die von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium oder in dessen Auftrag durchgeführt werden,
- 2. Untersuchungen in Schulen im Rahmen wissenschaftlicher oder diagnostischer Hausarbeiten nach den §§ 21 und 21a des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes,
- 3. Schulleistungsstudien im Rahmen einer Gesamtstrategie zum Bildungsmonitoring, die von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossen wird, und
- 4. Erhebungen zur Vorbereitung der Schulleistungsstudien nach Nr. 3.
In diesen Fällen gilt Abs. 2 entsprechend.
§ 85 HSchG — Statistische Erhebungen
Wörtlich aus Hessenrecht (HSchG, Aktuelle Gesamtausgabe).
Durch Rechtsverordnung können die öffentlichen Schulen und im Rahmen der in Art. 7 Abs. 4 des Grundgesetzes gewährten Privatschulfreiheit die Träger von Schulen in freier Trägerschaft verpflichtet werden, für statistische Zwecke Daten über schul- und ausbildungsbezogene Tatbestände zur Evaluierung, Bildungsberichterstattung und Bildungsplanung an das Kultusministerium und an das Statistische Landesamt zu übermitteln. Das Statistische Landesamt kann Einzelangaben für die in Satz 1 genannten Zwecke auf Anforderung auch dem Kultusministerium übermitteln, wenn beim Empfänger die statistische Geheimhaltung durch personelle, organisatorische und räumliche Abschottung gewährleistet ist. Im Übrigen findet das Hessische Landesstatistikgesetz vom 19. Mai 1987 (GVBl. I S. 67), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. September 2016 (GVBl. S. 158), in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
Sources
Meta
Der Gesetzestext oben ist wörtlich aus Hessenrecht (rv.hessenrecht.hessen.de, Aktuelle Gesamtausgabe, JSON-API des juris-Portals) übernommen, maschinell extrahiert — siehe tools/landesrecht-he/build_he_hschg.py; der verify-Modus prüft, dass jeder Quellabsatz wörtlich enthalten ist. Gesetzestext nicht von Hand ändern. Achtung Permalink-Falle: das Alias jlr-SchulGHE2017rahmen zeigt auf die außer Kraft getretene Fassung; das geltende Gesetz hängt am Alias jlr-SchulGHE2022rahmen. Anker sind aus den gedruckten Absatz-/Nummernbezeichnungen abgeleitet ({#p83a-1} = § 83a Abs. 1); die Seite vergibt keine stabilen Fragment-IDs.