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VO-DV II — Anlagen 1–8 (Datenbestände der Lehrkräfte und des sonstigen Personals)

Die acht Anlagen der Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer sowie des sonstigen Personals im Schulbereich (VO-DV II): die abschließenden Datenkataloge je Stelle — Schule (Anlage 1), Akten der Schulleitung (Anlage 2), Schulaufsichtsbehörden (Anlage 3), Landesprüfungsamt (Anlage 4), Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung (Anlage 5), Datensatz für private digitale Geräte der Ausbildenden (Anlage 6), Ländertauschverfahren (Anlage 7) und QUA-LiS (Anlage 8) —, jeweils mit den Zweckbestimmungen, für die ein Datum verarbeitet werden darf. Die §§ 1–11 stehen in VO-DV-II.md.

Wörtlich aus BASS 2026/2027, 10-41 Nr. 6.1 VO-DV II, Anlagen (amtliche Sammlung des Ministeriums für Schule und Bildung NRW).

Vom 22. Juli 1996 zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1428)

Anlage 1

(vgl. §§ 5 Absatz 1, 8)

Datenbestand in der Schule

Erläuterungen zu den Zweckbestimmungen

Nr. Zweckbestimmung

Zweckbestimmungen (Spalten): 1a, 1b, 2a, 2b, 2c, 2d, 3, 4, 5

1. Person

2. Werdegang (Schul- und Berufsausbildung, Berufliche Tätigkeit, Wehr- und Zivildienst, Anrechnungs- und Anerkennungszeit, Fort- und Weiterbildung

3. Vorbereitungsdienst, Staatsprüfung

4. Qualifikationen

5. Laufbahn

6. Beschäftigung

7. Unterricht

8. Geschäftsablauf

*) Soweit im Einzelfall nicht erforderlich, ist die Angabe freiwillig und jederzeit widerrufbar.

Tabelle 2: Datenbestand in der Schule

Anlage 2

(vgl. § 5 Absatz 2)

Akten der Schulleitung

Erläuterungen zur Zweckbestimmung:

Erfüllung der Schulleitungsaufgaben

Daten

I. Persönliche Angaben

II. Ausbildung, sonstige Tätigkeiten, besondere Fähigkeiten

III. Tätigkeiten an der Schule

IV. Weitere Angaben

**) Angabe ist freiwillig und kann widerrufen werden.

***) s. BASS 10-44 Nr. 2.1

Tabelle 3: Akten der Schulleitung

Anlage 3

(vgl. §§ 6 und 8)

Datenbestand in den Schulaufsichtsbehörden

Erläuterungen zu den Zweckbestimmungen

Nr. Zweckbestimmung

Zweckbestimmungen (Spalten): 1a, 1b, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8

1. Person

2. Werdegang (Schul- und Berufsausbildung, Berufliche Tätigkeit, Wehr- und Zivildienst, Anrechnungs- und Anerkennungszeit, Fort- und Weiterbildung)

3. Vorbereitungsdienst, Staatsprüfung

4. Qualifikationen

5. Laufbahn

6. Beschäftigung

7. Unterricht

8. Geschäftsablauf

9. Beurteilung, Leistungsbericht

10. Ärztliche Untersuchung

11. Mittelbewirtschaftung und Haushaltskontrolle

#) X für zulässige Daten (X) bei der jeweiligen Zweckbestimmung

*) Soweit im Einzelfall nicht erforderlich, ist die Angabe freiwillig und jederzeit widerrufbar.

**) Die Zulässigkeit ist auf die statistische Auswertung durch die oberste Schulaufsichtsbehörde beschränkt.

***) § 121 Abs. 3 SchulG: die Zulässigkeit ist auf die Auswahl eines maßnahmebezogenen und -begründenden Entscheidungsbegriffs aus einem vorgegebenen, zentral gepflegten Katalog, eine Zahl- oder Prozentangabe beschränkt.

Tabelle 4: Datenbestand in den Schulaufsichtsbehörden

Anlage 4

(vgl. §§ 7 Absatz 1, 8)

Datenbestand des Landesprüfungsamtes für Lehrämter an Schulen[^1]

Erläuterungen zu den Zweckbestimmungen

Nr. Zweckbestimmung

Zweckbestimmungen (Spalten): 1, 2, 3, 4, 5, 6

1. Person Prüfer

2. Person Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter und Lehrkräfte in Ausbildung

2a Werdegang (Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter und Lehrkräfte in Ausbildung)

3. Vorbereitungsdienst, Staatsprüfung (Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter und Lehrkräfte in Ausbildung)

4. Qualifikation (Prüfer)

5. Laufbahn (Prüfer)

6. Beschäftigung (Prüfer)

7. Geschäftsablauf (Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter und Lehrkräfte in Ausbildung)

8. Amtsärztliche Untersuchung (Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter und Lehrkräfte in Ausbildung)

9. Verfahren#) (Prüfer, Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter und Lehrkräfte in Ausbildung)

#) X für zulässige Daten (X) bei der jeweiligen Zweckbestimmung

*) Soweit im Einzelfall nicht erforderlich, ist die Angabe freiwillig und jederzeit widerrufbar.

**) Die automatisierte Verarbeitung ist auf die Nutzung beschränkt.

***) § 121 Abs. 3 SchulG: die Zulässigkeit ist auf die Auswahl eines maßnahmebezogenen und -begründenden Entscheidungsbegriffs aus einem vorgegebenen, zentral gepflegten Katalog, eine Zahl- oder Prozentangabe beschränkt.

Tabelle 5: Datenbestand des Landesprüfungsamtes für Lehrämter an Schulen[^1]

Anlage 5

(vgl. §§ 7 Absatz 2, 8)

Datenbestand in den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung

Erläuterungen zu den Zweckbestimmungen

Nr. Zweckbestimmung

Zweckbestimmungen (Spalten): 1, 2, 3a, 3b, 3c

1. Person Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter und Lehrkräfte in Ausbildung

2. Person Fachleiter, Fachleiter Kernseminar

3. Person Ausbildungslehrer

4. Person Mitglied Prüfungsausschuss

5. Daten zum Werdegang (Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter und Lehrkräfte in Ausbildung)

6. Vorbereitungsdienst, Staatsprüfung

7. Qualifikationen (Ausbildungslehrer/Fachleiter, Fachleiter Kernseminar)

8. Laufbahn (Ausbildungslehrer, Fach-, Fachleiter Kernseminar, Mitglied PA)

9. Beschäftigung (Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter und Lehrkräfte in Ausbildung, Ausbildungslehrer, Fachleiter, Fachleiter Kernseminar, Mitglied PA)

10. Geschäftsablauf (Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter und Lehrkräfte in Ausbildung, Ausbildungslehrer, Fachleiter, Fachleiter Kernseminar, Mitglied PA)

  1. Verfahren**) (Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter und Lehrkräfte in Ausbildung, Ausbildungslehrer, Fachleiter, Fachleiter Kernseminar, Mitglied PA)

*) Soweit im Einzelfall nicht erforderlich, ist die Angabe freiwillig und jederzeit widerrufbar

**) X für zulässige Daten (X) bei der jeweiligen Zweckbestimmung

Tabelle 6: Datenbestand in den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung

Anlage 6

(vgl. § 2 Absatz 4)

Datensatz bei der Genehmigung der Verarbeitung personenbezogener Daten von Personen, die an Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung oder an Schulen ausgebildet werden, auf privaten digitalen Geräten der mit der Ausbildung beauftragten Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder sowie Ausbildungslehrkräfte an Schulen

*) Soweit im Einzelfall nicht erforderlich, ist die Angabe freiwillig und jederzeit widerrufbar.

Tabelle 7: Daten von Lehramtsanwärter/-innen und Lehrkräften in privaten ADV-Anlagen von Fachleiter/-innen

Anlage 7

(vgl. §§ 6 und 8)

Datenbestand im Ländertauschverfahren

Erläuterungen zu den Zweckbestimmungen

Übernahme von im Schuldienst stehenden Lehrkräften im Einigungsverfahren zwischen den Ländern in der Bundesrepublik Deutschland (Tauschverfahren) gemäß der Vereinbarung der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK)

Daten zu

1. Person

2. Ausbildung

3. Qualifikation

4. Laufbahn

5. Beschäftigung

6. Unterrichtspraxis

7. Letzte Beurteilung

8. Wünsche der Lehrkraft

9. Verfahren

*) Soweit im Einzelfall nicht erforderlich, ist die Angabe freiwillig und jederzeit widerrufbar.

Tabelle 8: Datenbestand im Ländertauschverfahren

Anlage 8

(vgl. §§ 7 Absatz 3, 8)

Datenbestand in der Qualitäts- und UnterstützungsAgentur - Landesinstitut für Schule

Erläuterungen zu den Zweckbestimmungen

Zweckbestimmungen (Spalten): 1, 2, 3, 4

1. Person

2. Werdegang

3. Qualifikation

*) Soweit im Einzelfall nicht erforderlich, ist die Angabe freiwillig und jederzeit widerrufbar.

**) Für Zwecke des Berufskollegs.

Tabelle 9: Datenbestand in der Qualitäts- und UnterstützungsAgentur - Landesinstitut für Schule

[^1]: Jetzt: Landesamt für Qualitätssicherung und Informationstechnologie der Lehrerausbildung (LAQUILA)

Sources