Schutz der Daten im Schulbereich (SchulG NRW §§ 120–122)
Die datenschutzrechtlichen Kernnormen des Schulgesetzes NRW: Schutz der Daten von Schülerinnen und Schülern und Eltern (§ 120), Schutz der Daten des Personals im Schulbereich (§ 121) und die ergänzenden Regelungen einschließlich der Verordnungsermächtigung (§ 122) — die Grundlage jeder Verarbeitung von Schülerdaten durch nordrhein-westfälische Schulen und damit jedes Anbieter-Einsatzes.
§ 120 SchulG NRW — Schutz der Daten von Schülerinnen und Schülern und Eltern
Wörtlich aus BASS 2026/2027, 1-1 Schulgesetz NRW (amtliche Sammlung des Schulministeriums).
(1) Schulen und Schulaufsichtsbehörden dürfen personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler, der in § 36 genannten Kinder sowie der Eltern verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Die gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen in der Schule nur den Personen zugänglich gemacht werden, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
(2) Schülerinnen, Schüler und Eltern sind zur Angabe der nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Daten verpflichtet; sie sind bei der Datenerhebung auf ihre Auskunftspflicht hinzuweisen. Andere Daten dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Personen erhoben werden. Die Einwilligung muss freiwillig erteilt werden. Den betroffenen Personen dürfen keine Nachteile entstehen, wenn sie eine Einwilligung nicht erteilen. Minderjährige Schülerinnen und Schüler sind einwilligungsfähig, wenn sie die Bedeutung und Tragweite der Einwilligung und ihre rechtlichen Folgen erfassen können und ihren Willen hiernach zu bestimmen vermögen.
(3) Standardisierte Tests und schriftliche Befragungen von Schulanfängerinnen und -anfängern (§ 36) und Schülerinnen und Schülern dürfen in der Schule nur durchgeführt werden, soweit dies für die Feststellung der Schulfähigkeit oder des Sprachstandes, für eine sonderpädagogische Förderung oder für Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung geeignet und erforderlich ist. Die Schülerinnen und Schüler sowie die Eltern sind über die wesentlichen Ergebnisse zu informieren. Aus Tests und schriftlichen Befragungen zur Feststellung der Schulfähigkeit und des sonderpädagogischen Förderbedarfs dürfen nur die Ergebnisse und der festgestellte Förderbedarf an andere Schulen übermittelt werden.
(4) Andere wissenschaftliche Untersuchungen, Tests und Befragungen sind nur zulässig, wenn dadurch die Bildungs- und Erziehungsarbeit sowie schutzwürdige Belange einzelner Personen nicht beeinträchtigt werden und die Anonymität der betroffenen Personen gewahrt bleibt. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die Teilnahme der betroffenen Personen ist freiwillig. In Angelegenheiten besonderer oder überörtlicher Bedeutung ist die obere Schulaufsichtsbehörde zu unterrichten.
(5) Die Schule darf für den Einsatz digitaler Lehr- und Lernmittel personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler und der Eltern verarbeiten, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Schule erforderlich ist. Dies gilt entsprechend für den Einsatz von Lehr- und Lernsystemen und Arbeits- und Kommunikationsplattformen einschließlich Videokonferenzsystemen (§ 8 Absatz 2); in diesem Rahmen sind die Schülerinnen und Schüler zur Nutzung verpflichtet.
(6) Bild- und Tonaufzeichnungen des Unterrichts oder sonstiger verbindlicher Schulveranstaltungen bedürfen der Einwilligung der betroffenen Personen. Die Einwilligung muss freiwillig erteilt werden. Den betroffenen Personen dürfen keine Nachteile entstehen, wenn sie eine Einwilligung nicht erteilen.
(7) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten dürfen einer Schule, der Schulaufsichtsbehörde, dem Schulträger, der unteren Gesundheitsbehörde, dem Jugendamt, dem Landesjugendamt, den Ämtern für Ausbildungsförderung, dem Landesamt für Ausbildungsförderung sowie den Ausbildungsbetrieben der Schülerinnen und Schüler an Berufskollegs nur übermittelt werden, soweit sie von diesen Stellen zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben benötigt werden. Die Übermittlung an andere öffentliche Stellen ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Auskunfts- oder Meldepflicht erforderlich ist, ein Gesetz sie erlaubt oder die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat. Die Übermittlung von Daten der Schülerinnen und Schüler und der Eltern an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist nur zulässig, wenn ein nachgewiesenes rechtliches Interesse an der Bekanntgabe der Daten besteht und schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden oder wenn die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat. Dem schulpsychologischen Dienst dürfen personenbezogene Daten nur mit Einwilligung der betroffenen Personen übermittelt werden.
(8) Für Zwecke der Planung und Statistik im Schulbereich dürfen anonymisierte Leistungsdaten der Schülerinnen und Schüler dem Landesbetrieb Information und Technik regelmäßig übermittelt werden sowie für Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und der Qualitätssicherung verarbeitet werden.
(9) Nur Eltern sowie die Schülerinnen und Schüler sind berechtigt, Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen zu nehmen und Auskunft über die sie betreffenden Daten und die Stellen zu erhalten, an die Daten übermittelt worden sind. Das Recht auf Einsichtnahme umfasst auch das Recht zur Anfertigung oder Aushändigung von Kopien.
(10) Die Schule kann Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler über wichtige schulische Angelegenheiten wie
und über sonstige schwerwiegende Sachverhalte informieren, die das Schulverhältnis wesentlich beeinträchtigen. Die Schülerinnen und Schüler sind von den beabsichtigten Auskünften vorab in Kenntnis zu setzen.
§ 121 SchulG NRW — Schutz der Daten des Personals im Schulbereich
Wörtlich aus BASS 2026/2027, 1-1 Schulgesetz NRW (amtliche Sammlung des Schulministeriums).
(1) Daten der Lehrkräfte dürfen von Schulen verarbeitet werden, soweit dies zur Aufgabenerfüllung bei der Planung und Ermittlung des Unterrichtsbedarfs und der Durchführung des Unterrichts, einschließlich des Einsatzes digitaler Lehr- und Lernmittel, Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und der Qualitätssicherung nach § 3 Absatz 4, wissenschaftlichen Untersuchungen nach § 120 Absatz 4, der Schulmitwirkung sowie in dienstrechtlichen, arbeitsrechtlichen oder sozialen Angelegenheiten erforderlich ist. Dies gilt entsprechend für den Einsatz von Lehr- und Lernsystemen und Arbeits- und Kommunikationsplattformen einschließlich Videokonferenzsystemen (§ 8 Absatz 2); in diesem Rahmen sind die Lehrkräfte zur Nutzung verpflichtet. Bild- und Tonaufzeichnungen des Unterrichts oder sonstiger verbindlicher Schulveranstaltungen bedürfen der Einwilligung der betroffenen Personen. Für Zwecke der Lehrkräfteausbildung und Lehrkräftefortbildung dürfen Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung, das Landesamt für Qualitätssicherung und Informationstechnologie der Lehrerausbildung und die Qualitäts- und UnterstützungsAgentur - Landesinstitut für Schule die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten der Prüflinge und der Lehrenden verarbeiten. Lehrkräfte sind zur Angabe der erforderlichen Daten verpflichtet. Andere Daten dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Personen verarbeitet werden. Die gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen nur den Personen zugänglich gemacht werden, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die Einwilligungen nach Satz 3 und nach Satz 6 müssen freiwillig erteilt werden. Den betroffenen Personen dürfen keine Nachteile entstehen, wenn sie eine Einwilligung nicht erteilen.
(2) In Dateien der Schulaufsichtsbehörden dürfen Daten der Lehrkräfte verarbeitet werden, soweit dies für Zwecke des Unterrichtsbedarfs, für Personalmaßnahmen, für Zwecke der Lehrkräfteausbildung und der Lehrkräftefortbildung, für die Aufstellung des Haushaltes und die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel, für die Betreuung der Bewerberinnen und Bewerber für die Einstellung in den Schuldienst oder für sonstige schulaufsichtliche Maßnahmen erforderlich ist. Dazu dürfen regelmäßig Daten von den Schulen und den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung an die Schulaufsichtsbehörden und an den Landesbetrieb Information und Technik übermittelt werden. Verhaltensdaten von Lehrkräften, Daten über ihre gesundheitlichen Auffälligkeiten mit Ausnahme des Grades einer Behinderung, Ergebnisse von psychologischen und ärztlichen Untersuchungen sowie Daten über soziale und therapeutische Maßnahmen und deren Ergebnisse dürfen nicht automatisiert verarbeitet werden.
(3) Für Zwecke der Planung und Statistik im Schulbereich dürfen die nach Absatz 2 in Dateien der Schulaufsichtsbehörden gespeicherten Daten der Lehrkräfte dem Landesbetrieb Information und Technik regelmäßig übermittelt und zur Erstellung einer Statistik verarbeitet werden, soweit die Verarbeitung von Daten mit Personenbezug für die statistische Aufbereitung erforderlich ist. Die Daten mit Personenbezug sind von den Statistikdaten zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren; soweit sie regelmäßig für statistische Aufbereitungen übermittelt werden, sind sie beim Landesbetrieb Information und Technik zu löschen, sobald die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist.
(4) Im Rahmen der Haushaltskontrolle dürfen Daten des im Landesdienst stehenden Schulpersonals an das Landesamt für Besoldung und Versorgung regelmäßig übermittelt und für diesen Zweck verarbeitet werden.
(5) Daten der Lehrkräfte dürfen an die Kirchen und Religionsgemeinschaften regelmäßig übermittelt werden, soweit dies für die Erteilung des Religionsunterrichts erforderlich ist.
(6) Zur Übermittlung von Daten in den Fällen der Absätze 2 bis 4 können automatisierte Übermittlungsverfahren eingerichtet werden.
(7) Die vorstehenden Absätze gelten auch für sonstige an der Schule tätige Personen und für Personen, die sich um Einstellung oder Übernahme in den Schulbereich bewerben.
§ 122 SchulG NRW — Ergänzende Regelungen
Wörtlich aus BASS 2026/2027, 1-1 Schulgesetz NRW (amtliche Sammlung des Schulministeriums).
(1) Das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72), gilt unmittelbar. § 120 und § 121 sowie die nachfolgenden Absätze 2 bis 4 beruhen auf Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e, Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der genannten Verordnung. Ergänzend gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften.“
(2) §§ 120 und 121 gelten für Ersatzschulen, soweit für diese gleichwertige datenschutzrechtliche Regelungen nicht bestehen.
(3) Eine Verarbeitung der vom Schulträger erhobenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer sowie des Verwaltungs- und Hauspersonals der Ersatzschulen durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde ist nur zulässig, soweit dies für Zwecke der Zuschussgewährung und -abrechnung des Landes einschließlich der Rechnungsprüfung zwingend erforderlich ist. Entsprechendes gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten für Versorgungsempfänger durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung des Landes und für die Übertragung der Beihilfebearbeitung auf andere öffentliche Stellen.
(4) Das Ministerium bestimmt mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses durch Rechtsverordnung die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Schülerinnen und Schüler und Eltern sowie der Lehrerinnen und Lehrer, der sonstigen an der Schule tätigen Personen und der Personen, die sich um Einstellung oder Übernahme in den Schulbereich bewerben. Die Rechtsverordnung regelt im Einzelnen
- 1. die Verarbeitung der Daten der Schülerinnen und Schüler und der Eltern zu den in § 120 genannten Zwecken und
- 2. die Verarbeitung der Daten der Lehrerinnen und Lehrer, der sonstigen an der Schule tätigen Personen und der Personen, die sich um Einstellung oder Übernahme in den Schulbereich bewerben, zu den in § 121 genannten Zwecken.
Zweiter Abschnitt — Übergangs- und Schlussvorschriften
Sources
- BASS 2026/2027 — 1-1 Schulgesetz NRW (SchulG)
- recht.nrw.de — SGV. NRW. 223 (Schulgesetz), primäre Verkündungsquelle
Meta
Der Gesetzestext oben ist wörtlich aus der BASS (Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW, Ausgabe 2026/2027 — amtliche Sammlung des Ministeriums für Schule und Bildung) übernommen, maschinell extrahiert — siehe tools/bass-nrw/build_nrw_schulg.py; der verify-Modus prüft, dass jeder Quellabsatz wörtlich enthalten ist. Gesetzestext nicht von Hand ändern. Die primäre SGV-Fassung auf recht.nrw.de ist derzeit nur über eine JavaScript-Oberfläche erreichbar (nicht maschinell extrahierbar, Stand 2026-09-06) — bei Re-Verifikation gegenprüfen. Anker sind aus den gedruckten Gliederungsbezeichnungen abgeleitet ({#p120-1} = § 120 Abs. 1); die BASS-Seite trägt eigene Fragment-IDs (#1-1p120), die auf der Live-Seite funktionieren. "(Fn N)"-Fußnotenmarken der BASS sind Änderungsnachweise und bleiben im Text stehen.