Erhebungen und Datenverarbeitung in der Schule
Die datenschutzrechtlichen Kernnormen des Niedersächsischen Schulgesetzes: Erhebungen in Schulen (§ 30), die zentrale Verarbeitungsnorm § 31 — einschließlich der Regeln für internetbasierte Lehr- und Lernplattformen, auf die sich jeder Anbieter-Einsatz an niedersächsischen Schulen stützt —, die zentrale Schulverwaltungsdatenbank (§ 31a) und Vertrauensstelle/Statistisches Bildungsregister (§ 31b).
§ 30 NSchG — Erhebungen
Wörtlich aus NI-VORIS (NSchG, geltende Fassung; Versions-UUID im Builder gepinnt).
(1) Für Zwecke der Schulverwaltung und der Schulaufsicht können schulbezogene statistische Erhebungen durchgeführt werden, soweit die für diese Zwecke bereits erhobenen Daten nicht ausreichen.
(2) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere über die Art der statistischen Erhebung, die Erhebungsmerkmale, die Auskunftspflicht, die Hilfsmerkmale, den Kreis der zu Befragenden, den Berichtszeitraum oder -zeitpunkt sowie bei Erhebungen, die regelmäßig wiederholt werden sollen, den zeitlichen Abstand dieser Wiederholungen zu regeln.
(3) Die Schülerinnen und Schüler sowie alle an der Schule tätigen Personen sind verpflichtet, an Erhebungen (Befragungen und Unterrichtsbeobachtungen) teilzunehmen, die der Erforschung und Entwicklung der Schulqualität dienen und von der Schulbehörde angeordnet oder genehmigt worden sind.
§ 31 NSchG — Verarbeitung personenbezogener Daten
Wörtlich aus NI-VORIS (NSchG, geltende Fassung; Versions-UUID im Builder gepinnt).
(1) ^1 Schulen, Schulbehörden, Schulträger, Schülervertretungen und Elternvertretungen dürfen personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten (§ 55 Abs. 1) verarbeiten, soweit dies
- 1. zur Erfüllung des Bildungsauftrags der Schule (§ 2),
- 2. zur Erfüllung der Fürsorgeaufgaben,
- 3. zur Erziehung oder Förderung der Schülerinnen und Schüler,
- 4. zur Erforschung oder Entwicklung der Schulqualität oder
- 5. zur Erfüllung von Aufgaben der Schulaufsicht
erforderlich ist. ^2 Schulen und Schulbehörden dürfen außerdem personenbezogene Daten der Personen verarbeiten,
- 1. die sich an einer Schule angemeldet haben,
- 2. auf deren Antrag ein Prüfungsverfahren nach § 27 durchgeführt wird oder
- 3. auf deren Antrag ein Verfahren auf Prüfung oder Anerkennung nach den aufgrund des § 60 Abs. 1 Nrn. 5 bis 7 erlassenen Vorschriften durchgeführt wird,
soweit dies zur Durchführung des jeweiligen Verfahrens erforderlich ist. ^3 Die Befugnis zur Verarbeitung nach Satz 1 oder 2 umfasst jeweils auch die Befugnis zur Übermittlung an eine andere in Satz 1 oder 2 genannte Stelle zu einem in Satz 1 oder 2 genannten Zweck; im Übrigen dürfen die in den Sätzen 1 und 2 genannten Stellen personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten oder der in Satz 2 genannten Personen an andere Stellen zu anderen Zwecken nur übermitteln, soweit dies nach den Absätzen 2 bis 10 oder nach besonderen Rechtsvorschriften zulässig ist.
(2) ^1 Schulen und Schulbehörden dürfen personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten auf Ersuchen übermitteln
- 1. den Landkreisen und kreisfreien Städten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst erforderlich ist,
- 2. den Trägern der Schülerbeförderung oder den von ihnen nach § 114 Abs. 6 Satz 1 mit der Durchführung der Aufgaben betrauten Gemeinden und Samtgemeinden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 114 erforderlich ist,
- 3. den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung in Bezug auf die nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs kraft Gesetzes versicherten Schülerinnen und Schüler erforderlich ist, und
- 4. den berufsständischen Kammern, soweit dies zur Gewährleistung der Berufsausbildung oder zur Erfüllung der Aufgaben der jeweiligen Kammer nach § 76 des Berufsbildungsgesetzes erforderlich ist.
^2 Schulen und Schulbehörden dürfen personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten ferner anderen öffentlichen Stellen übermitteln, soweit dies
- 1. zur Erfüllung einer gesetzlichen Auskunfts- oder Meldepflicht der Schule oder der Schulbehörde erforderlich ist oder
- 2. zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der anderen Stelle erforderlich ist und die Voraussetzungen für eine Zweckänderung nach § 6 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 oder 5 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes vorliegen.
^3 Die in Satz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Stellen dürfen die an sie übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt wurden; eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken ist nur zulässig, soweit die Voraussetzungen für eine Zweckänderung vorliegen.
(3) ^1 Schulen und Schulbehörden dürfen personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten außerdem auf Ersuchen übermitteln
- 1. den Ersatzschulen und den Ergänzungsschulen in den Fällen der §§ 160 und 161, soweit dies erforderlich ist, um die Finanzhilfe abzurechnen oder zu gewährleisten, dass die Schulpflicht erfüllt wird, und
- 2. den außerschulischen Einrichtungen nach § 69 Abs. 3 und den Jugendwerkstätten nach § 69 Abs. 4, soweit dies erforderlich ist, um einen einzelfallbezogenen Förderplan aufzustellen oder zu gewährleisten, dass die Schulpflicht erfüllt wird.
^2 Schulen und Schulbehörden dürfen personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten ferner auf Ersuchen übermitteln
- 1. den Stellen der betrieblichen oder außerbetrieblichen Berufsbildung, die gemeinsam mit berufsbildenden Schulen im Rahmen der dualen Ausbildung ausbilden, soweit dies zur Gewährleistung der Berufsausbildung erforderlich ist, oder
- 2. einer anderen nichtöffentlichen Stelle, soweit diese einen rechtlichen Anspruch auf Kenntnis der Daten glaubhaft macht,
und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an der Geheimhaltung der Daten das Interesse an ihrer Übermittlung überwiegt. ^3 Die Übermittlung an die in den Sätzen 1 und 2 genannten Stellen ist nur zulässig, wenn sich die empfangende Stelle gegenüber der übermittelnden Stelle verpflichtet hat, die Daten nur für den Zweck zu verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihr übermittelt wurden; eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken ist nur zulässig, wenn eine Übermittlung nach Satz 1 oder 2 zulässig wäre und die übermittelnde Stelle zugestimmt hat. ^4 Die in Satz 1 genannten Stellen dürfen den Schulen und Schulbehörden personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Schule oder der Schulbehörde erforderlich ist; Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) ^1 Schulen dürfen die in Satz 2 genannten personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten auf Ersuchen übermitteln
- 1. den Agenturen für Arbeit, soweit dies zur Durchführung der Berufsberatung nach § 30 des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB III) oder für die Kontaktaufnahme und Information nach § 31a Abs. 1 SGB III erforderlich ist,
- 2. den Trägern der Jugendhilfe zum Zweck des Angebots, soweit dies erforderlich ist, um
anzubieten, sowie
- 3. den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II), soweit dies erforderlich ist, um Leistungen der Beratung und der Eingliederung in Ausbildung nach § 1 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 SGB II zu erbringen.
^2 Nach Satz 1 übermittelt werden dürfen
- 1. von der Schülerin oder dem Schüler
- a) die in Absatz 6 Satz 3 Nr. 1 genannten Daten sowie
- b) Anschrift,
- c) E-Mail-Adresse,
- d) Telefonnummer,
- e) Datum des voraussichtlichen Verlassens der Schule,
- f) voraussichtlich erreichter Schulabschluss,
- g) Datum des voraussichtlichen Beginns
- aa) einer Berufsausbildung,
- bb) einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung,
- cc) einer berufsqualifizierenden Maßnahme einschließlich deren Bezeichnung oder
- dd) eines Jugendfreiwilligendienstes, eines Bundesfreiwilligendienstes oder einer vergleichbaren Maßnahme einschließlich deren Bezeichnung
und
soweit die Schule diese Daten nach Absatz 1 erhoben hat. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die personenbezogenen Daten von ehemaligen Schülerinnen und Schülern und ihren Erziehungsberechtigten bis zu zwei Jahre nach dem Verlassen der Schule; dies gilt nicht, wenn der Schule bekannt ist, dass die Schülerin oder der Schüler nach Verlassen der Schule entweder ein Studium oder eine Berufsausbildung begonnen hat, oder die Schule die Daten bereits gelöscht hat oder hätte löschen müssen.
(5) ^1 Internetbasierte Lern- und Unterrichtsplattformen dürfen nur eingesetzt werden, soweit diese den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften entsprechen und die Schulleitung dem Einsatz zugestimmt hat. ^2 Die Schule darf für den Einsatz digitaler Lehr- und Lernmittel neben den personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten auch personenbezogene Daten der Lehrkräfte verarbeiten; im Übrigen gilt hierfür Absatz 1 Satz 1.
(6) ^1 Die Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung übermittelt den Grundschulen zum Zweck der Gewährleistung der Erfüllung der Schulpflicht personenbezogene Daten der im jeweiligen Schulbezirk gemeldeten Kinder, deren Schulpflicht nach § 64 Abs. 1 Satz 1 im folgenden Jahr beginnt, sowie der gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter dieser Kinder. ^2 Satz 1 gilt entsprechend in Bezug auf die Kinder, die nach der Übermittlung nach Satz 1 und vor dem Beginn der Schulpflicht nach § 64 Abs. 1 Satz 1 durch Umzug innerhalb der Gemeinde den Schulbezirk wechseln oder in die Gemeinde zuziehen. ^3 Zu übermitteln sind folgende personenbezogene Daten:
(7) ^1 Wechselt eine schulpflichtige Schülerin oder ein schulpflichtiger Schüler die Schule innerhalb Niedersachsens, so übermittelt die abgebende Schule der aufnehmenden Schule die in Absatz 6 Satz 3 genannten personenbezogenen Daten der Schülerin oder des Schülers und der gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter. ^2 Die aufnehmende Schule übermittelt der abgebenden Schule die Aufnahmeentscheidung. ^3 Bis zur Übermittlung der Aufnahmeentscheidung durch die aufnehmende Schule obliegt der abgebenden Schule die Gewährleistung der Erfüllung der Schulpflicht. ^4 Zieht eine Person, deren Schulpflicht nach § 64 Abs. 1 Satz 1 begonnen hat und die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, aus einem anderen Bundesland oder dem Ausland zu, so übermittelt die Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung der Schulbehörde die in Absatz 6 Satz 3 genannten personenbezogenen Daten dieser Person und der gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter zum Zweck der Gewährleistung der Erfüllung der Schulpflicht.
(8) Schulen dürfen auch diejenigen personenbezogenen Daten von Kindern in Kindergärten und deren Erziehungsberechtigten verarbeiten, die in Kindergärten bei der Wahrnehmung vorschulischer Förderaufgaben erhoben und an Schulen übermittelt werden, soweit die Verarbeitung zur Erziehung oder Förderung der Kinder in der Schule erforderlich ist.
(9) Schulen, Schulbehörden und die Behörde nach § 123a dürfen personenbezogene Daten aller an der Schule tätigen Personen auch verarbeiten, soweit es sich nicht um Personalaktendaten handelt und dies zur Erforschung und Entwicklung der Schulqualität erforderlich ist.
(10) Von den besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung dürfen aufgrund der Regelungen in den Absätzen 1 bis 3 nur verarbeitet werden
- 1. Gesundheitsdaten, soweit dies erforderlich ist,
- a) um die Schulfähigkeit festzustellen,
- b) um die Aufgaben der Schülerbeförderung nach § 114 erfüllen zu können,
- c) um den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung die Erfüllung ihrer Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung zu ermöglichen,
- d) um die betroffene Person zu schützen,
- e) um festzustellen, ob ein Nachteilsausgleich oder ein Notenschutz nach § 58a zu gewähren ist,
- f) um einen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung festzustellen oder eine solche Unterstützung anzubieten oder zu leisten,
- g) um festzustellen, ob die Schulpflicht erfüllt wird,
- h) aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit und des Infektionsschutzes,
- i) um die Aufgabe der obersten Schulbehörde nach § 157 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 erfüllen zu können,
- 2. Daten, aus denen religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen hervorgehen, soweit dies zur Organisation des Unterrichts erforderlich ist,
- 3. Daten, aus denen die Herkunft hervorgeht, soweit dies erforderlich ist, um
- a) einen Bedarf an Maßnahmen zur Verbesserung der Sprachkenntnisse nach § 17 Abs. 4, an besonderen Sprachfördermaßnahmen nach § 64 Abs. 3 oder an der Erteilung erstsprachlichen Unterrichts festzustellen oder eine solche Maßnahme anzubieten oder durchzuführen,
- b) die Aufgabe der obersten Schulbehörde nach § 157 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 erfüllen zu können.
§ 31a NSchG — Zentrale Schulverwaltungsdatenbank
Wörtlich aus NI-VORIS (NSchG, geltende Fassung; Versions-UUID im Builder gepinnt).
(1) ^1 Sobald und soweit das Kultusministerium den Zugang zu der von ihm nach Satz 6 bereitgestellten zentralen Schulverwaltungsdatenbank eröffnet hat, nutzen die öffentlichen Schulen, die Ersatzschulen und die Ergänzungsschulen in den Fällen der §§ 160 und 161 diese Datenbank, soweit sie Schulverwaltungsaufgaben wahrnehmen, für die Datenverarbeitung nach § 31, legen darin automatisiert für jede Schülerin und jeden Schüler eine landeseindeutige Schülernummer fest und übermitteln die Daten nach § 31b Abs. 3 Satz 2 Nrn. 2 bis 16 mit der Schülernummer an die Vertrauensstelle nach § 31b Abs. 1; die Schülernummer darf nur der Vertrauensstelle übermittelt werden. ^2 Die Schulen nach Satz 1 sind registerführende Stellen im Sinne des § 2 des Identifikationsnummerngesetzes. ^3 Die Schulbehörden dürfen in der zentralen Schulverwaltungsdatenbank personenbezogene Daten ebenfalls nur nach Maßgabe des § 31 verarbeiten. ^4 Sobald und soweit das Kultusministerium in der zentralen Schulverwaltungsdatenbank die Möglichkeit dafür eröffnet hat, übermitteln die Stellen nach den Sätzen 1 und 3 die Daten, zu deren Übermittlung sie nach § 31 Abs. 2 Satz 2 verpflichtet sind, automatisiert an die anderen öffentlichen Stellen; Daten, die von einer Schulbehörde zu übermitteln sind, die nach § 31 Abs. 1 nicht zur Verarbeitung dieser Daten befugt ist, werden dieser Schulbehörde von der nach § 31 Abs. 1 zur Datenverarbeitung befugten Stelle in der zentralen Schulverwaltungsdatenbank automatisiert übermittelt. ^5 Die Meldebehörden übermitteln die Daten, die sie nach § 31 Abs. 6 und 7 Satz 4 zu übermitteln haben, an die zentrale Schulverwaltungsdatenbank, sobald und soweit dies technisch möglich ist. ^6 Das Kultusministerium stellt die zentrale Schulverwaltungsdatenbank bereit und bestimmt ihren Betreiber. ^7 Die nach Satz 1 oder 3 für die Verarbeitung von Daten in der zentralen Schulverwaltungsdatenbank jeweils zuständige Stelle ist jeweils allein Verantwortlicher für die Datenverarbeitung im Sinne des Artikels 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung und beauftragt jeweils für sich den nach Satz 6 vom Kultusministerium bestimmten Betreiber mit der Verarbeitung der Daten in der zentralen Schulverwaltungsdatenbank als Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikels 4 Nr. 8 der Datenschutz-Grundverordnung.
(2) ^1 Die nach Absatz 1 Satz 1 oder 3 für die Verarbeitung von Daten in der zentralen Schulverwaltungsdatenbank jeweils zuständige Stelle ist verpflichtet,
- 1. die im Rahmen der Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben erhobenen Daten in der zentralen Schulverwaltungsdatenbank zu speichern und fortzuschreiben,
- 2. die Daten nach Nummer 1 in der zentralen Schulverwaltungsdatenbank unverzüglich zu berichtigen oder berichtigen zu lassen und
- 3. Verarbeitungen in der zentralen Schulverwaltungsdatenbank nur im Rahmen der Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben vorzunehmen oder vornehmen zu lassen;
die Verpflichtungen der Stellen nach Absatz 1 Satz 1 nach dem Identifikationsnummerngesetz bleiben unberührt. ^2 Die personenbezogenen Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben einer der Stellen nach Absatz 1 Sätze 1 und 3 erforderlich ist; danach sind sie zu löschen.
(3) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Bedingungen der Auftragsverarbeitung nach Absatz 1 Satz 7 zu regeln.
§ 31b NSchG — Vertrauensstelle, Statistisches Bildungsregister
Wörtlich aus NI-VORIS (NSchG, geltende Fassung; Versions-UUID im Builder gepinnt).
(1) Das Kultusministerium bestimmt eine Behörde, bei der eine Vertrauensstelle eingerichtet wird, die räumlich, organisatorisch und personell von den Stellen nach § 31a Abs. 1 sowie der Behörde nach Absatz 3 getrennt ist.
(2) ^1 Die Vertrauensstelle erfasst die ihr nach § 31a Abs. 1 Satz 1 aus der zentralen Schulverwaltungsdatenbank übermittelten Daten einschließlich der Schülernummer, erstellt aus der Schülernummer ein Pseudonym und übermittelt die Daten nach Absatz 3 Satz 2 an das statistische Bildungsregister. ^2 Die Vertrauensstelle verarbeitet die Daten in eigener Verantwortung jeweils nur zum Zweck der Prüfung und Durchführung der Pseudonymisierung und hat die Daten nach der Übermittlung an das statistische Bildungsregister unverzüglich zu löschen.
(3) ^1 Bei der Behörde nach § 123a wird ein statistisches Bildungsregister zur Darstellung von Bildungsverläufen geführt. ^2 Dazu dürfen die folgenden Daten verarbeitet werden:
- 1. das aus der Schülernummer gebildete Pseudonym,
- 2. Geburtsmonat und Geburtsjahr,
- 3. Geschlecht,
- 4. Amtlicher Regionalschlüssel und Amtlicher Gemeindeschlüssel,
- 5. Geburtsland, Staatsangehörigkeit, gegebenenfalls Datum des Zuzugs nach Deutschland,
- 6. Schullaufbahndaten einschließlich der Schulnummern und Abwesenheitsdaten,
- 7. ein Ruhen der Schulpflicht sowie die Feststellung, dass ein weiterer Schulbesuch entbehrlich ist,
- 8. Prüfungsdaten, Leistungsdaten und Abschlussdaten,
- 9. standardisierte Angaben aus der Dokumentation der individuellen Lernentwicklung,
- 10. Angaben zum Spracherwerb sowie Teilnahme an Sprachfördermaßnahmen,
- 11. Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung,
- 12. Angaben, ob eine anhaltende Schulpflichtverletzung vorliegt,
- 13. Angaben zu Ordnungsmaßnahmen,
- 14. Teilnahme an schulärztlichen und schulzahnärztlichen Untersuchungen nach § 56,
- 15. Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter,
- 16. zusätzlich bei berufsbildenden Schulen zudem Zeitform des Unterrichts, Standort des Ausbildungsbetriebs und angestrebter Beruf.
^3 Die Daten nach Satz 2 können mit nicht personenbezogenen Daten verknüpft werden. ^4 Die Behörde nach § 123a ist Verantwortliche für die Verarbeitung der Daten im statistischen Bildungsregister im Sinne des Artikels 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung. ^5 Die Daten sind nach fünf Jahren nach Ende des Schulbesuchs im statistischen Bildungsregister zu löschen.
(4) ^1 Die Behörde nach § 123a darf die im statistischen Bildungsregister gespeicherten Daten der Vertrauensstelle zur weiteren Übermittlung an die Schulbehörden und an sich selbst zur Erforschung und Entwicklung der Schulqualität sowie an die Schulträger zur Planung des Schulangebots übermitteln, soweit dies jeweils erforderlich ist. ^2 Soweit es zur Durchführung eines vom Kultusministerium genehmigten Vorhabens eines Dritten zur Erforschung und Entwicklung der Schulqualität erforderlich ist, darf die Behörde nach § 123a die im statistischen Bildungsregister gespeicherten Daten zur weiteren Übermittlung an den Dritten an die Vertrauensstelle übermitteln.
(5) ^1 In den Fällen des Absatzes 4 erfasst die Vertrauensstelle die ihr aus dem statistischen Bildungsregister übermittelten Daten, pseudonymisiert sie unter Verwendung von dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren noch einmal so weit, dass die Daten mit verhältnismäßigem Aufwand nicht mehr spezifischen betroffenen Personen zugeordnet werden können, und übermittelt diese an die Empfängerinnen und Empfänger. ^2 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Sources
Meta
Der Gesetzestext oben ist wörtlich aus NI-VORIS übernommen (Versions-UUIDs im Builder gepinnt, aufgelöst 2026-09-06 über die Versionsliste der Normseiten — Seiten, deren sämtliche Geschwisterversionen als "alte Fassung" markiert sind, sind die geltende Fassung), maschinell extrahiert — siehe tools/voris-ni/build_ni_nschg.py; der verify-Modus prüft, dass jeder Quellabsatz wörtlich enthalten ist. Gesetzestext nicht von Hand ändern. Satznummern erscheinen als ^N (hochgestellte amtliche Satzzählung). Anker sind aus den gedruckten Gliederungsbezeichnungen abgeleitet ({#p31-1} = § 31 Abs. 1, {#p31-1-1} = Abs. 1 Nr. 1); VORIS vergibt keine stabilen Fragment-IDs.