Verarbeitung personenbezogener Daten und automatisierte Schulverfahren
Die datenschutzrechtlichen Kernnormen des Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes: die zentrale Verarbeitungsnorm Art. 85 (Zulässigkeit und Grenzen der Datenverarbeitung durch Schulen, Übermittlungen nach BayDSG) und Art. 85a — das automatisierte Verfahren zur Unterstützung der Schulen einschließlich der Beauftragung einer öffentlichen Stelle als Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO, die gesetzliche Grundlage des staatlichen Schul-IT-Betriebs in Bayern.
Art. 85 BayEUG — Verarbeitung personenbezogener Daten
Wörtlich aus BAYERN.RECHT (BayEUG, geltende Fassung).
(1) ^1 Die Schulen dürfen die zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben erforderlichen Daten verarbeiten. ^2 Dazu gehören personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigten, der Lehrkräfte und des nicht unterrichtenden Personals. ^3 Es sind dies bei den Schülerinnen und Schülern insbesondere Name, Adressdaten, Staatsangehörigkeit, Religionszugehörigkeit (soweit für die Schulpraxis erforderlich), Migrationshintergrund (Geburtsland, Jahr des Zuzugs nach Deutschland, Muttersprache deutsch/nicht deutsch), Leistungsdaten, Daten zur schulischen und beruflichen Vorbildung sowie zur Berufsausbildung, bei den Lehrkräften insbesondere Name, Staatsangehörigkeit, Angaben zur Lehrbefähigung und zum Unterrichtseinsatz, bei den Erziehungsberechtigten Name und Adressdaten. ^4 Die betroffenen Personen sind zur Angabe der Daten verpflichtet. ^5 Die Schulen sind verpflichtet,
- 1. Daten gemäß Art. 85a Abs. 2 und Art. 113a Abs. 2 mittels des vom Staatsministerium bereitgestellten Schulverwaltungsprogramms zu verarbeiten,
- 2. Daten gemäß Art. 85a Abs. 2 laufend zu aktualisieren und zeitnah sowie plausibel an die gemäß Art. 85a Abs. 1 Satz 1 beauftragte Stelle weiterzugeben,
- 3. soweit erforderlich, Daten gemäß Art. 113a Abs. 2 zum 1. Oktober betreffend Lehrkräfte an allgemein bildenden Schulen oder zum 20. Oktober betreffend Lehrkräfte an beruflichen Schulen plausibel über die gemäß Art. 113a Abs. 1 Satz 1 beauftragte Stelle an die jeweils zuständige Schulaufsichtsbehörde zu übermitteln; staatliche Schulen sind darüber hinaus verpflichtet, im Zeitraum April bis Mai eine Übermittlung vorzunehmen.
^6 § 50 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und Art. 103 bis 111 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) bleiben unberührt.
(1a) ^1 Für jede Schülerin und jeden Schüler führen die Schulen die für das Schulverhältnis wesentlichen Unterlagen als Schülerunterlagen. ^2 Die Schülerunterlagen sind vertraulich zu behandeln und durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor unberechtigtem Zugriff zu sichern. ^3 Das zuständige Staatsministerium regelt durch Rechtsverordnung insbesondere den Inhalt, die Verwendung, vor allem den Zugriff und die Weitergabe, sowie die Art und Dauer der Aufbewahrung der Schülerunterlagen.
(1b) ^1 Bild- und Tonaufzeichnungen von Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften und sonstigen an Schulen tätigen Personen dürfen im Rahmen der pädagogischen Tätigkeit der Schule verarbeitet werden. ^2 Abs. 1a Satz 2 gilt entsprechend. ^3 Die Aufzeichnungen sind unverzüglich nach der Aufgabenerfüllung zu löschen, soweit keine andere Rechtsgrundlage für eine weitere Verarbeitung vorliegt.
(2) ^1 Eine Übermittlung der in Abs. 1 genannten Daten über Schülerinnen und Schüler sowie über Erziehungsberechtigte zu anderen Zwecken als zu denjenigen, zu denen die Daten gespeichert wurden, ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 Buchst. a, b, d oder Buchst. e des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) vorliegen. ^2 Im Übrigen gilt Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4 BayDSG. ^3 Stellt die Schule bei ausländischen Schulpflichtigen fest, dass sie nicht über hinreichende Deutschkenntnisse für einen erfolgreichen Schulbesuch verfügen, teilt sie dies der zuständigen Ausländerbehörde mit, damit integrationsfördernde Maßnahmen ergriffen werden können. ^4 Eine Übermittlung der in § 31a Abs. 1 Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) genannten Daten zu dem in § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB III genannten Zweck durch die Schule an die Agentur für Arbeit ist zulässig. ^5 Die Daten werden nicht übermittelt, wenn die oder der Betroffene der Übermittlung widerspricht. ^6 Auf ihr Widerspruchsrecht sind die Betroffenen hinzuweisen.
(3) Gibt eine Schule für die Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigten einen Jahresbericht heraus, so dürfen darin folgende personenbezogene Daten enthalten sein:
Name, Geburtsdatum, Jahrgangsstufe und Klasse der Schülerinnen und Schüler, Name, Fächerverbindung und Verwendung der einzelnen Lehrkräfte, Angaben über besondere schulische Tätigkeiten und Funktionen einzelner Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigter.
Art. 85a BayEUG — Automatisiertes Verfahren zur Unterstützung der Schulen
Wörtlich aus BAYERN.RECHT (BayEUG, geltende Fassung).
(1) ^1 Das Staatsministerium kann für die Schulen eine öffentliche Stelle als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) beauftragen, personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten zu den in Abs. 2 genannten schulübergreifenden Verwaltungszwecken zu verarbeiten; die Schulen werden von der Auftragserteilung unterrichtet; sie bleiben für diese Daten verantwortlich. ^2 Die datenschutzrechtliche Gesamtverantwortung liegt beim Staatsministerium.
(2) Bei der gemäß Abs. 1 Satz 1 beauftragten Stelle können zur Unterstützung der Schulanmeldung, des Schulwechsels, der Kooperation von Schulen und zur Überwachung der Schulpflicht folgende personenbezogenen Daten verarbeitet werden:
Name, Vornamen, Tag der Geburt, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Migrationshintergrund (Geburtsland, Jahr des Zuzugs nach Deutschland, Muttersprache deutsch/nicht deutsch), Religionszugehörigkeit (soweit für die Schulpraxis erforderlich), Jahr der Ersteinschulung, Schullaufbahndaten, erworbene Abschlüsse, Adressdaten, einschließlich der zugehörigen geografischen Gitterzelle;
Daten zur Förderung (sonderpädagogische Förderung, Beeinträchtigungen, soweit sie Fördermaßnahmen an der Schule begründen oder schulorganisatorische Relevanz haben, Fördermaßnahmen), ganztägige Betreuung, Schülerheim, Gastschulverhältnis, übertrittsrelevante Daten zur Schullaufbahn (aktuell besuchte Schule, Schulpflicht, Feststellung zur Übertrittseignung betreffend Mittelschule, Realschule und Gymnasium, Vorbildung, Austrittsdatum, Zielschule), Daten zum aktuellen Unterricht (Jahrgangsstufe, Bildungsgang, Fremdsprachen, Berufsausbildung, Erreichen des Ziels der Jahrgangsstufe [ja/nein], Art der Wiederholung, Art des Vorrückens), bei vollzeitschulpflichtigen Schülerinnen und Schülern die Tatsache, dass es sich um Kinder von beruflich Reisenden oder von Personen ohne gewöhnlichen Aufenthalt handelt;
- 2. Daten der Erziehungsberechtigten (an öffentlichen Schulen und staatlich anerkannten Ersatzschulen mit dem Charakter öffentlicher Schulen auch Daten früherer Erziehungsberechtigter bei volljährigen Schülerinnen und Schülern vor Vollendung des 21. Lebensjahres):
Name, Adressdaten;
- 3. die unter Nr. 1 Buchst. a genannten Daten von externen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern ausgenommen die Religionszugehörigkeit.
(3) ^1 Ausschließlich den Schulen und nur zur Erfüllung der in Abs. 2 genannten Dienstaufgaben dürfen von der gemäß Abs. 1 Satz 1 beauftragten Stelle die in Abs. 2 genannten Daten weitergegeben werden. ^2 Dies ist durch organisatorische und technische Vorkehrungen dauerhaft zu gewährleisten. ^3 Datenabrufe sind an den Schulen zu protokollieren. ^4 Soweit zur Herstellung der landesweiten Eindeutigkeit Ordnungsmerkmale technisch erzeugt werden, dürfen diese weder bei der beauftragten Stelle noch bei den Schulen einsehbar sein.
(4) Die in Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 genannten Daten werden sechs Jahre nach dem Ausscheiden der Schülerin oder des Schülers aus dem bayerischen Schulsystem gelöscht; die übrigen in Abs. 2 genannten Daten werden spätestens ein Jahr nach der Erhebung gelöscht.
Sources
Meta
Der Gesetzestext oben ist wörtlich aus BAYERN.RECHT (gesetze-bayern.de, geltende konsolidierte Fassung) übernommen, maschinell extrahiert — siehe tools/bayern-recht/build_by_bayeug.py; der verify-Modus prüft, dass jeder Quellabsatz wörtlich enthalten ist. Gesetzestext nicht von Hand ändern. Satznummern erscheinen als ^N. Anker sind aus den gedruckten Absatznummern abgeleitet ({#a85-1} = Art. 85 Abs. 1); die Seite vergibt keine Fragment-IDs.