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Datenverarbeitung und digitale Lehr- und Lernmittel an Schulen

Der Daten- und Digitalisierungsblock des Schulgesetzes für Baden-Württemberg: der Schülerindividualdatensatz (§ 113a), datengestützte Qualitätsentwicklung (§ 114), Auftragsverarbeitung von Verwaltungsdaten und Schulstatistik (§ 115), die Digitale Bildungsplattform des Landes (§ 115a), der Einsatz digitaler Medien im Unterricht und digitale Lehr- und Lernformen einschließlich der Datenverarbeitungsbefugnisse (§ 115b), die Ganztagsstatistik (§ 115c), Lernverlaufsdiagnostik (§ 115d) und die Schulverwaltungssoftware ASV-BW (§ 116).

§ 113a SchG — Verarbeitung von Schülerindividualdaten

Wörtlich aus Landesrecht BW (SchG, Aktuelle Gesamtausgabe).

(1) Für alle Schülerinnen und Schüler an den öffentlichen Schulen sowie den Schulen in freier Trägerschaft in Baden-Württemberg wird durch die jeweilige Schule ein personenbezogener Datensatz geführt. Auf diese Daten haben

nach einem von der Schulleitung festgelegten Rechte- und Rollenkonzept sowie protokollierten Zugriff, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(2) Personenbezogene Daten im Sinne des Absatz 1 und die Zwecke ihrer Verarbeitung sind

(3) Jeder Schülerin und jedem Schüler wird eine individuelle Identifikationsnummer zugeordnet, die für ihre oder seine gesamte schulische Laufbahn Gültigkeit behält. Zweck dieser Zuordnung ist die Möglichkeit der Übermittlung von Daten der Schülerinnen und Schüler im Falle eines Schulwechsels an die aufnehmende Schule, die Wahrnehmung schulübergreifender Verwaltungsaufgaben, sofern die Schülerin oder der Schüler zeitgleich mehrere Schulen besucht, die Feststellung von Mehrfachbewerbungen sowie die Nachvollziehbarkeit von Bildungsverläufen. Die Übermittlung oder Zugänglichmachung personenbezogener Daten zwischen den Schulen ist zulässig, soweit sie zur kontinuierlichen Förderung, Erziehung und Unterrichtung der Schülerinnen und Schüler im konkreten Umfang erforderlich und angemessen sind. Die zu übermittelnden Daten und die Voraussetzungen für die Übermittlung oder Zugänglichmachung regelt das Kultusministerium durch Rechtsverordnung.

(4) Die Identifikationsnummer wird beim Eintritt in die Schullaufbahn erzeugt oder nach § 6 Absatz 1 des Identifikationsnummerngesetzes von der Schule abgerufen und sowohl in einem zentralen Schülerpool als auch in der Schule, die von der Schülerin oder dem Schüler besucht wird, gespeichert. Der Identifikationsnummer werden im zentralen Schülerpool die personenbezogenen Daten zugeordnet, welche durch die Rechtsverordnung nach Absatz 3 Satz 4 bestimmt werden. Diese Daten werden bei einem Schulwechsel der Schülerin oder des Schülers an die aufnehmende Schule übermittelt. Die an der Schule erstellte Identifikationsnummer ist zu löschen, wenn die bisherige Schülerin oder der Schüler keine Schule mehr besucht, die Vollzeitschulpflicht erfüllt ist und seit dem Ende des Schulbesuchs fünf Jahre vergangen sind. Für die Zuordnung und Verwaltung der Identifikationsnummer ist das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg Verantwortlicher nach Artikel 4 Nummer 7 DS-GVO, für die Verarbeitung der mit der Identifikationsnummer verknüpften Daten die Schule, die von der Schülerin oder dem Schüler besucht wird.

(5) Jeder Schülerin und jedem Schüler wird zur Erhebung bildungsstatistischer Daten ein individuelles Pseudonym zugeordnet, das für ihre oder seine gesamte schulische Laufbahn Gültigkeit behält, über einen technischen Prozess erzeugt wird. Verantwortlicher nach Artikel 4 Nummer 7 DS-GVO für die Erstellung des Pseudonyms ist das Institut für Bildungsanalysen. Die Wiederherstellung des Personenbezugs pseudonymisierter zentral gespeicherter statistischer Daten erfolgt ausschließlich während des Prüfprozesses im Zuge der Plausibilisierung und ist technisch so ausgestaltet, dass nur die Schule den zugehörigen personenbezogenen Datensatz einsehen kann. Voraussetzung für die Übermittlung pseudonymisierter Daten ist, dass sie ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer Schülerin oder einem Schüler zugeordnet werden können.

(6) Das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg darf

pseudonymisiert erheben, abrufen, nutzen, verknüpfen und auswerten. Zweck dieser Datenverarbeitung ist die Bereitstellung von Daten sowie deren wissenschaftliche Auswertung zur Unterstützung der Schulen bei der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags, der Schulen sowie der Schulaufsicht bei der datengestützten Qualitätsentwicklung der Schulen sowie des Kultusministeriums bei bildungspolitischen Entscheidungen durch entsprechende Situationsanalysen, durch Analyse und Bewertung der Wirksamkeit bildungspolitscher Entscheidungen oder Fördermaßnahmen auf Basis wissenschaftlichen Erkenntnisgewinns sowie die Sicherung der Qualität und die Weiterentwicklung der entsprechenden diagnostischen Verfahren. Das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg darf den Schulen und den Schulaufsichtsbehörden die sie betreffenden Ergebnisse der Auswertung nach den Sätzen 1 und 2 als Einzeldaten in anonymisierter oder ansonsten in aggregierter Form übermitteln.

(7) Die nach Absatz 6 pseudonymisierten Individualdaten der Schülerinnen und Schüler dürfen auf Anforderung des Statistischen Bundesamtes zur Erstellung des Zensus sowie auf Anforderung der Kultusministerkonferenz zur Erstellung eines bundesweiten Bildungsverlaufsregisters sowie zur Durchführung von Fördermaßnahmen und Förderprogrammen an diese Stellen oder an von diesen Stellen benannte Auftragsverarbeiter nach Artikel 28 der Datenschutz-Grundverordnung übermittelt werden.

(8) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

zu regeln.

(9) Die Absätze 1 bis 8 finden auf die Kinder, die eine Sprachfördergruppe nach § 5c besuchen, entsprechende Anwendung.

(10) Die Absätze 1 bis 9 finden auf die Schulen in freier Trägerschaft mit der Maßgabe Anwendung, dass

Die sich aus § 115 Absatz 2 Nummer 2 und § 116 Absatz 2 ergebenden Verpflichtungen der Schulen in freier Trägerschaft bleiben hiervon unberührt.

§ 114 SchG — Datengestützte Qualitätsentwicklung an Schulen

Wörtlich aus Landesrecht BW (SchG, Aktuelle Gesamtausgabe).

(1) Die öffentlichen Schulen sind zur datengestützten Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach den Absätzen 2 bis 8 verpflichtet. Der Referenzrahmen Schulqualität Baden-Württemberg ist eine verbindliche Grundlage der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung an öffentlichen Schulen.

(2) Die Schulen evaluieren ihre Schul- und Unterrichtsqualität in regelmäßigen zeitlichen Abständen (interne Evaluation). Evaluationen nach Satz 1 können durch bedarfsorientierte externe Evaluationen ergänzt werden, die vom Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg durchgeführt werden (externe Evaluation). Die am Schulleben Beteiligten, insbesondere Schulleitung, Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler sowie Erziehungsberechtigte, werden in Abhängigkeit vom Evaluationsthema miteinbezogen. Die Schulen können eine formale Zertifizierung nach anerkannten Standards anstreben, die außer durch das Kultusministerium, das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg oder das Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung nach Wahl der Schule und mit Zustimmung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde auch durch einen akkreditierten Drittanbieter erfolgen kann. Weitere externe Rückmeldeformate zur Qualitätsentwicklung an Schulen, wie zum Beispiel Peer-Reviews durch Lehrkräfte oder Schulleitungen einer anderen Schule sowie externe Fachgutachten, sind möglich. Schülerinnen und Schüler sowie Schulleitungen und Lehrkräfte sind zur Mitwirkung an internen und externen Evaluationen sowie den weiteren externen Rückmeldeformaten verpflichtet. Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen nähere Einzelheiten zu den Evaluationen nach den Sätzen 1 und 2 sowie zu den Zertifizierungen nach Satz 4, insbesondere zu den Zuständigkeiten, den Themen, den Verfahren, dem Abschlussbericht, den Daten und der Verarbeitung personenbezogener Daten zu regeln.

(3) Das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg befragt an Schulen regelmäßig Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte zu ihren Eindrücken von verschiedenen Bereichen der Schul- und Unterrichtsqualität (Zentrale Erhebungen zur Schul- und Unterrichtsqualität). Erfasst werden können insbesondere die wahrgenommene Unterrichtspraxis, Professionalität und Zusammenarbeit sowie Schulklima oder Zufriedenheit und Wohlbefinden. Die Erhebungen liefern den Schulen und der Schulaufsicht auf Schulebene, Klassenstufen- oder Bildungsgangebene und Klassenebene Informationen zu den Themen nach Satz 2 und repräsentative Vergleichswerte. Die Ergebnisse werden von den Lehrkräften und der Schulleitung zur Schul- und Unterrichtsentwicklung genutzt und sind im Schuldatenblatt nach § 114 Absatz 7 als aggregierte Daten auf Schul-, Klassenstufen- und Bildungsgangebene enthalten. Die Schulleitung erhält die Ergebnisse darüber hinaus auf Klassenebene zur Erfüllung der Aufgaben der Schulleitung nach § 41 und die Schulaufsicht zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 32; die betreffenden Lehrkräfte erhalten die Ergebnisse zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung nach § 38 Absatz 6. Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme an Zentralen Erhebungen zur Schul- und Unterrichtsqualität verpflichtet. Für die Dateneingabe und -auswertung sowie Ergebnisrückmeldung wird das vom Land bereitgestellte informationstechnische Verfahren genutzt. Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten zu den Zentralen Erhebungen zur Schul- und Unterrichtsqualität, insbesondere zu den Themen, den Verfahren, dem zeitlichen Ablauf, den Daten und zur Verarbeitung personenbezogener Daten, zu regeln.

(4) Das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg führt nach seinen durch § 2 Absatz 2 des Gesetzes über das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg festgelegten Aufgaben Lernstandserhebungen durch. Lernstandserhebungen sind landesweite Erhebungen zu fachlichen oder überfachlichen Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler. Sie liefern den Schulen Informationen und landesspezifische, repräsentative Vergleichswerte auf Individual-, Klassen- und Klassenstufenebene ihrer Schule. Die erhobenen Daten umfassen auch weitere schulische und außerschulische bildungsrelevante Daten, insbesondere sozio-demografische Informationen. Hierbei werden nur Daten erhoben, die für die Datenaufbereitung, für die Darstellung und Auswertung der Ergebnisse sowie die Generierung entsprechender Vergleichswerte erforderlich sind. Die jeweilige Lehrkraft erhält eine Ergebnisrückmeldung auf Schul- und Klassenstufenebene sowie für die von ihr unterrichteten Klassen auch auf Klassen- und Schülerebene, die Schulleitung auf Schul-, Klassenstufen- und Klassenebene und für die Entscheidung über die Teilnahme an Fördermaßnahmen, die Entscheidung über Bildungswege oder Gespräche mit den Erziehungsberechtigten im Rahmen von runden Tischen mit der Schulaufsicht auf Schülerebene. Die Schulaufsicht erhält die Daten der Lernstandserhebungen auf Schul-, Klassenstufen- und Klassenebene zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 32. Daneben enthält jede Auswertung Ergebnisrückmeldungen getrennt nach Gruppen, welche aufgrund der erhobenen schulischen und außerschulischen bildungsrelevanten Daten gebildet werden. Das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg verarbeitet die Ergebnisse auf Schul-, Klassenstufen-, Klassen- und Gruppenebene sowie auf Schülerebene. Schulleitungen, Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, an Lernstandserhebungen teilzunehmen. Bei der Dateneingabe und Ergebnisrückmeldung ist ein vom Land bereitgestelltes informationstechnisches Verfahren zu nutzen. Lernstandserhebungen sind nicht Teil der Leistungsbewertung der Schülerinnen und Schüler. Die Ergebnisse der Lernstandserhebungen werden mit den Schülerinnen und Schülern und ihren Erziehungsberechtigten und in den zuständigen Lehrerkonferenzen besprochen.

(5) Internationale, nationale und landesweite Studien zu bildungspolitisch relevanten Themen dienen der datengestützten Qualitätsentwicklung auf Ebene des Bildungssystems, der Systemsteuerung, der Bildungsplanung und der Schulverwaltung, indem sie die Leistungsfähigkeit des deutschen oder baden-württembergischen Bildungswesens im internationalen oder nationalen Vergleich, das Erreichen der Bildungsstandards der Kultusministerkonferenz oder Trends im nationalen und baden-württembergischen Bildungswesen feststellen. Dabei handelt es sich um Studien, zu deren Teilnahme sich die Bundesländer durch Beschlüsse der Kultusministerkonferenz verpflichtet haben, oder um Studien sowie Studienerweiterungen, die durch die Kultusverwaltung durchgeführt werden. Das Kultusministerium kann die Schulen zur Teilnahme verpflichten. Die Studien stützen sich auf repräsentative Stichproben. Die erhobenen Daten aus diesen Studien umfassen auch weitere schulische und außerschulische bildungsrelevante Daten, insbesondere sozio-demografische Informationen. Diese werden verarbeitet, um zentrale bildungspolitische Handlungsfelder wie Bildungsungleichheiten datenbasiert zu beleuchten und um Erklärungsansätze für Leistungsunterschiede liefern zu können. Die Daten sind pseudonymisiert zu erheben oder, sofern dies im Einzelfall nicht möglich sein sollte, unverzüglich nach Erhebung zu pseudonymisieren. Schülerinnen und Schüler sowie Schulleitungen und Lehrkräfte sind zur Teilnahme verpflichtet.

(6) Das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg führt wissenschaftliche Evaluationen von Schulversuchen, Modellvorhaben und bildungspolitischen Reformmaßnahmen durch, gegebenenfalls unter Mitwirkung weiterer wissenschaftlicher Einrichtungen. Die im Rahmen wissenschaftlicher Evaluationen bei Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften, Schulleitungen und gegebenenfalls weiteren am Schulleben beteiligten Personen zu erhebenden Daten dürfen nur in anonymisierter oder, soweit dies für eine längsschnittliche Betrachtung von Daten erforderlich ist, in pseudonymisierter Form verarbeitet werden. Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte sowie Schulleitungen sind zur Teilnahme verpflichtet.

(7) Das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg führt schulstatistische Daten, Schülerleistungsdaten, insbesondere Lernstandserhebungen und Prüfungsergebnisse, sowie weitere schulische und außerschulische bildungsrelevante Daten, insbesondere aus Zentralen Erhebungen zur Schul- und Unterrichtsqualität, zur Unterrichtsversorgung sowie sozio-demografische Daten, zusammen und wertet diese aus. Es stellt den Schulen und der Schulaufsicht die in Satz 1 genannten Daten und Auswertungen zum Zweck der datengestützten Qualitätsentwicklung, insbesondere durch das jährliche schulspezifische Schuldatenblatt sowie über geeignete informationstechnische Verfahren zur Verfügung. Das Schuldatenblatt enthält aggregierte Daten nach Satz 1 auf Schul-, Klassenstufen- und Bildungsgangebene sowie gegebenenfalls repräsentative Vergleichswerte. Die entsprechenden informationstechnischen Verfahren enthalten zusätzlich aggregierte Daten auf Klassenebene.

(8) Für die externe Evaluation nach Absatz 2 sowie Maßnahmen nach den Absätzen 3 bis 7, mit Ausnahme der internationalen und nationalen Studien nach Absatz 5, ist das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg Verantwortlicher nach Artikel 4 Nummer 7 der Datenschutz-Grundverordnung, für Maßnahmen nach Absatz 2, mit Ausnahme der externen Evaluation, die jeweilige Schule. Das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg kann eine oder mehrere Stellen mit der Datenverarbeitung beauftragen. Die nach den Absätzen 2 bis 7 erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald ihre Speicherung für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, nicht mehr erforderlich ist. Eine Löschung oder Anonymisierung erfolgt bei Daten nach den Absätzen 3 bis 7 im Hinblick auf § 113a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 spätestens zwei Jahre nach dem Ende des Schulbesuchs, im Übrigen spätestens nach zehn Jahren. Abweichende Fristen können durch Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Satz 7 und Absatz 3 Satz 8 geregelt werden. Für wissenschaftliche Analysen können Hochschulen auf Klassenebene aggregierte und anonymisierte Datensätze durch das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg zur Verfügung gestellt werden, sofern ausgeschlossen ist, dass die Daten einzelnen Schulen zugeordnet werden können.

§ 115 SchG — Auftragsverarbeitung von Verwaltungsdaten und Schulstatistik

Wörtlich aus Landesrecht BW (SchG, Aktuelle Gesamtausgabe).

(1) Das Kultusministerium und das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg können mit Wirkung für die öffentlichen Schulen und die Schulen in freier Trägerschaft einen oder mehrere Auftragsverarbeiter nach Artikel 28 der Datenschutz-Grundverordnung beauftragen, personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern sowie von Kindern, die eine Sprachfördergruppe nach § 5c besuchen, Erziehungsberechtigten und denjenigen, denen Erziehung oder Pflege einer Schülerin oder eines Schülers anvertraut ist, zu verarbeiten. Zweck der Verarbeitung ist

(1a) Die Schulen werden von der Auftragserteilung unterrichtet. Der Auftrag nach Absatz 1 Satz 1 kann vorsehen, dass die für die in Absatz 1 Satz 2 genannten Zwecke erforderlichen Daten in pseudonymisierter Form mit einem nach dem Stand der Technik sicheren Verfahren an das Kultusministerium, das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg, das Statistische Landesamt Baden-Württemberg sowie die Schulaufsichtsbehörden übermittelt werden; soweit die Daten den Religionsunterricht nach § 96 Absatz 1 betreffen, können sie darüber hinaus auch der jeweiligen Religionsgemeinschaften zur Wahrnehmung schulaufsichtlicher Aufgaben übermittelt werden, Zweck der Übermittlung der Daten an die Religionsgemeinschaften ist die Organisation des in ihrer Zuständigkeit liegenden Religionsunterrichts sowie die Plausibilisierung der Daten.

(1b) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 1a Satz 2 tritt für die Schulen außerhalb des Geschäftsbereichs des Kultusministeriums das zuständige Ministerium an die Stelle des Kultusministeriums oder des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg. Die Schulen außerhalb des Geschäftsbereichs des Kultusministeriums übermitteln die zu statistischen Zwecken erforderlichen Daten in pseudonymisierter Form an das Statistische Landesamt Baden-Württemberg oder eine vom zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle.

(2) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

(3) Eine Schule ist berechtigt, zu schulübergreifenden Verwaltungszwecken personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, deren Erziehungsberechtigten und denjenigen, denen Erziehung oder Pflege eines Schülers anvertraut ist, sowie Lehrkräfte bei einer anderen Schule zu erheben.

(3a) Zur Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages können Bild- und Tonaufnahmen der Schülerinnen und Schüler hergestellt und weiterverarbeitet werden. Im Rahmen der Leistungsfeststellung gilt dies nur, wenn die jeweilige Aufzeichnung die zu bewertende Schülerarbeit ist. Aufzeichnungen nach Satz 1 sind unverzüglich nach Aufgabenerledigung, solche nach Satz 2 spätestens am Ende des darauffolgenden Schuljahres zu löschen.

(3b) Die Absätze 1 und 2 bis 3a gelten für die Grundschulförderklassen sowie für die Schulkindergärten entsprechend.

(3c) Zur Durchführung der schriftlichen Abschlussprüfung von Berufsschule und Wirtschaft sind von den Berufsschulen die Prüfungsarbeiten und Prüfungsergebnisse der Berufsschülerinnen und Berufsschüler an die nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung zuständigen Stellen zu übermitteln. Die Datenübermittlung der Prüfungsergebnisse an die nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung zuständigen Stellen kann von den Schulen auch über ein zentrales Verfahren in digitaler Form durch das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg erfolgen. Zudem kann ein digitaler Datenabgleich der für Prüfungszwecke relevanten Daten von Prüfungsteilnehmenden zwischen den nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung zuständigen Stellen und den Schulen über ein zentrales Verfahren des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg erfolgen. Das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg kann für statistische Zwecke und für die Organisation der Abschlussprüfung nicht personenbezogene Daten aus diesen Datensätzen auswerten.

(3d) Das Kultusministerium sowie die oberen und unteren Schulaufsichtsbehörden können Vereinbarungen über die Datenverarbeitung im Auftrag mit Wirkung für die ihnen nachgeordneten Schulen abschließen; sie sind insoweit von dem Verbot des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit.

(3e) Verfahren, die

dienen, können über die Nutzer- und Zugangsverwaltung der Digitalen Bildungsplattform nach § 115a zugänglich gemacht werden. Die Datenübermittlung ist zum Zweck der Nutzer- und Zugangsverwaltung zulässig. Sofern für öffentliche Schulen im Geschäftsbereich des Kultusministeriums ein verpflichtendes Verfahren über die Nutzer- und Zugangsverwaltung der Digitalen Bildungsplattform bereitgestellt wird, ist dessen Nutzung verpflichtend. Die zulässigerweise verarbeiteten Informationen über die in der Nutzer- und Zugangsverwaltung angelegten Personen sind Identifikationskennungen, Vornamen und Nachnamen, Informationen über eine Organisationszugehörigkeit und eine Lerngruppenzugehörigkeit, E-Mail-Adressen, Geburtsdatum, Passwörter in durch einen Algorithmus verschlüsselter Form sowie Protokolldaten und Cookies, soweit dies für die Nutzer- und Zugangsverwaltung der Personen erforderlich ist. Der Abruf der Attribute aus der Nutzer- und Zugangsverwaltung ist im für das jeweilige Verfahren erforderlichen Umfang zulässig. Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs und die weitere Verarbeitung der Daten nach Satz 5 trägt diejenige öffentliche Stelle, welcher die Durchführung des Verfahrens durch Gesetz zugewiesen wurde.

(4) Im Übrigen gilt für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Schulen und Schulaufsichtsbehörden, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, das Landesdatenschutzgesetz.

(5) Die Absätze 1 bis 3d und 4 finden auf die Schulen in freier Trägerschaft Anwendung.

§ 115a SchG — Digitale Bildungsplattform

Wörtlich aus Landesrecht BW (SchG, Aktuelle Gesamtausgabe).

(1) Die Digitale Bildungsplattform ist ein informationstechnisch gestütztes System, das über ein Datennetzwerk erreichbar ist und Lehr- und Lernverfahren für Schülerinnen und Schüler sowie Arbeitsmittel für Lehrkräfte zur Verfügung stellt. Die Digitale Bildungsplattform dient als technisches Mittel zur Umsetzung des Erziehungs- und Bildungsauftrags, der Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten einschließlich medialer Kompetenzen sowie der Zusammenarbeit und der Kommunikation.

(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Digitalen Bildungsplattform erfolgt durch die Schulen im erforderlichen Umfang zu den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zwecken und nach der Rechtsverordnung nach Absatz 6. Die Schulen sind berechtigt, die für die Bereitstellung und den Betrieb der Anwendungen nach Absatz 1 Satz 1, einschließlich der Maßnahmen zu Aktualisierungen und Fehlerbehebungen sowie zur technischen Sicherheit der Dienste und Anwendungen und zur Freihaltung von Schadinhalten, erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Soweit erforderliche personenbezogene Daten in den Modulen der Schulverwaltungssoftware »Amtliche Schulverwaltung Baden-Württemberg« nach § 116 vorhanden sind, sollen sie vorrangig hieraus erhoben und übermittelt werden.

(3) Anwendungen nach Absatz 1 Satz 1 werden durch das Kultusministerium oder im Auftrag des Kultusministeriums bereitgestellt.

(4) Die Nutzung der Digitalen Bildungsplattform ist durch alle Lehrkräfte an öffentlichen Schulen nach Maßgabe des § 115b Absatz 1 Satz 2 zulässig; § 115 Absatz 3e gilt insoweit entsprechend. Über den Einsatz der Digitalen Bildungsplattform entscheidet die Gesamtlehrerkonferenz unter Berücksichtigung der vorhandenen technischen Ausstattung der Schule sowie der digitalen Infrastruktur nach Maßgabe des § 45 und der Konferenzordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung. Sofern die Gesamtlehrerkonferenz einen Beschluss nach Satz 2 für den Einsatz der Digitalen Bildungsplattform getroffen hat, ist die Entscheidung für die Schulleitung und alle Lehrkräfte der Schule bindend.

(5) Zum Schutz der Rechte der Betroffenen, insbesondere zur Gewährleistung des Kinder- und Jugendschutzes, zur Verhinderung der missbräuchlichen Nutzung sowie zur Wahrung der Vertraulichkeit der Digitalen Bildungsplattform, ergreifen die Schulen die geeigneten und erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen.

(6) Das Kultusministerium wird ermächtigt, das Nähere zum Einsatz und zur Anwendung der Digitalen Bildungsplattform durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann Regelungen zum Datenschutz, einschließlich Regelungen zur gemeinsamen datenschutzrechtlichen Verantwortung von Schulen und zur Auftragsverarbeitung nach den Artikeln 26 und 28 der Datenschutz-Grundverordnung, umfassen.

§ 115b SchG — Einsatz digitaler Medien im Unterricht und digitale Lehr- und Lernformen

Wörtlich aus Landesrecht BW (SchG, Aktuelle Gesamtausgabe).

(1) Der alters- und entwicklungsangemessene Einsatz digitaler Lehr- und Lernformen ist üblicher Bestandteil der pädagogischen Arbeit im Präsenzunterricht. Dabei nutzt die Schule zum Zweck der Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags nach § 1 auch informationstechnisch gestützte Systeme, sofern und soweit digitaler Unterricht im konkreten Fall für die Schülerin oder den Schüler förderlich, der Schule personell, sachlich und technisch möglich und in angemessenem Umfang realisierbar ist.

(2) Digitale Lehr- und Lernformen nach Absatz 1 können zu den dort genannten Zwecken an die Stelle des Präsenzunterrichts treten, sofern der Präsenzunterricht für einzelne oder mehrere Schülerinnen und Schüler aus rechtlichen, tatsächlichen oder organisatorischen Gründen ganz oder teilweise nicht durchführbar und der Einsatz einer digitalen Lehr- und Lernform erforderlich und angemessen ist. Rechtliche Gründe nach Satz 1 sind insbesondere Maßnahmen von öffentlichen Stellen zum Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit. Tatsächliche Gründe nach Satz 1 sind insbesondere außergewöhnliche Natur- oder Wetterereignisse, Katastrophenfälle, die Sicherstellung des Gesundheits- und Infektionsschutzes oder Störungen der Infrastruktur. Organisatorische Gründe nach Satz 1 können vorliegen, wenn Schülerinnen und Schüler aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen oder aus Gründen, die sich aus der besonderen Beschulung oder Talentförderung ergeben, an der regulären Teilnahme am Präsenzunterricht nach Absatz 1 verhindert sind. Organisatorische Gründe nach Satz 1 sind auch die Sicherstellung der Beschulung von Schülerinnen und Schülern durch Lehrkräfte oder die Sicherstellung des schulübergreifenden Unterrichts in Fächern mit geringer Schülerzahl. Über die Umsetzung von Maßnahmen nach Satz 1 entscheidet die Schulleitung unter Berücksichtigung der Maßgaben von Absatz 1 Satz 2. Im Fall des Satzes 4 Alternative 1 ist die Übertragung von Gesundheitsdaten nur nach zusätzlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten zulässig. Sollen digitale Lehr- und Lernformen aus organisatorischen Gründen nach den Sätzen 4 und 5 an die Stelle des Präsenzunterrichts treten, zeigt die Schule dies der zuständigen Schulaufsichtsbehörde unverzüglich an. Die zuständige Schulaufsichtsbehörde kann Maßnahmen nach Satz 1 untersagen, soweit und solange die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.

(3) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann aus wichtigem Grund den Einsatz einer digitalen Lehr- und Lernform nach Absatz 1 zu den dort genannten Zwecken als den Präsenzunterricht ersetzende Unterrichtsform im erforderlichen und angemessenen Umfang anordnen. Ein wichtiger Grund nach Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn Maßnahmen zur Sicherstellung des Gesundheits- und Infektionsschutzes, bei außergewöhnlichen Natur- oder Wetterereignissen oder zum Schutz bei Katastrophenfällen getroffen werden sollen. Ein wichtiger Grund nach Satz 1 kann vorliegen, wenn Störungen der Infrastruktur bestehen.

(4) Die Schulpflicht nach § 72 gilt auch für digitale Lehr- und Lernformen nach den Absätzen 2 und 3.

(5) Digitale Lehr- und Lernformen sind in vergleichbarer Weise wie Präsenzunterricht vertraulich einzusetzen, sodass grundsätzlich nur die Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte der jeweiligen Klasse oder Lerngruppe und nötigenfalls zusätzliches pädagogisches und nichtpädagogisches Personal sowie außerschulische Personen, die im Rahmen der Eingliederungshilfe als Begleitpersonen anwesend sind oder aufgrund besonderer Fachkenntnisse oder Erfahrungen zum Unterricht beitragen, zur Teilnahme berechtigt sind. Soweit dies zur Sicherstellung der Teilhabe am Unterricht erforderlich ist, ist im Einzelfall mit Zustimmung der Lehrkraft die Anwesenheit einer sorgeberechtigten oder eine von dieser bestimmten Person zur Unterstützung der Schülerin oder des Schülers zulässig. Das Recht der Schulleiterin oder des Schulleiters, der Schulaufsicht, der Seminare für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte sowie sonstiger mit der Überprüfung oder Beurteilung des Unterrichts beauftragter Personen, den Unterricht zu besuchen, bleibt unberührt.

(6) Die Schulen verarbeiten bei der Umsetzung der Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften, soweit dies zur Zweckerreichung erforderlich ist. Schulen sind auch befugt, bei der Umsetzung der Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 personenbezogene Daten von Personen nach Absatz 5 zu verarbeiten, soweit deren Teilnahme am Unterricht nach Absatz 5 erforderlich ist. Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte sind verpflichtet, personenbezogene Daten, einschließlich Ton-, Bild- und Videodaten, durch Schulen verarbeiten zu lassen, soweit dies zur Durchführung des digitalen Lehr- und Lernformats und zur Erreichung der Lernziele in der jeweiligen Unterrichtssituation förderlich und verhältnismäßig ist.

(7) Der Unterricht und die außerunterrichtlichen Angebote und Veranstaltungen können in Form eines nicht gleichzeitigen sowie eines gleichzeitigen Informationsaustausches, auch mittels Bild-, Ton- und Videoübertragung nach Absatz 6, in Räumen der Schule oder an einem anderen geeigneten Lehr- und Lernort erfolgen.

(8) Eine Aufzeichnung von Bild, Ton und Video ist grundsätzlich nicht zulässig. Die Anfertigung digitaler Lehr- und Lernprodukte ist unbeschadet davon zulässig. Satz 2 gilt nicht, wenn in Rechte Dritter eingegriffen wird. Ein Eingriff in Rechte Dritter nach Satz 3 ist zulässig, sofern es dafür eine rechtliche Grundlage gibt.

(9) Das Anwenden automatisierter, anpassungsfähiger Verfahren ist zum Zweck der technischen Unterstützung und Förderung des individuellen Lernweges nach der Rechtsverordnung nach Absatz 11 in ihrer jeweils geltenden Fassung zulässig. Absatz 6 findet entsprechende Anwendung.

(10) Die Absätze 1 bis 9 gelten auch für die Schulen in freier Trägerschaft.

(11) Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, das Nähere zur Verarbeitung personenbezogener Daten und dem Einsatz digitaler Lehr- und Lernformen durch Schulen einschließlich der Voraussetzungen für die Untersagung nach Absatz 2 Satz 9 durch Rechtsverordnung zu regeln.

(12) Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird durch die Absätze 6 und 7 eingeschränkt.«

§ 115c SchG — Statistik zum Ausbau von Ganztagsangeboten

Wörtlich aus Landesrecht BW (SchG, Aktuelle Gesamtausgabe).

(1) Für Kinder ab Schuleintritt bis zum Beginn der Klasse 5 wird jährlich zum Stichtag 1. März eine Ganztagsausbaustatistik als Landesstatistik durchgeführt. Sie dient zur Erfüllung der Verpflichtungen des Landes aus §§ 99 Absatz 7c, 102 Absatz 2 Satz 2 SGB VIII sowie einer einheitlichen Erfassung der Inanspruchnahme von Bildungs- und Betreuungsangeboten dieser Kinder. Die Ganztagsausbaustatistik ist Grundlage für eine datenbasierte Planung einer flächendeckenden Einführung des Rechtsanspruchs auf ganztägige Bildung und Betreuung sowie einen dafür notwendigen Ausbau derartiger Bildungs- und Betreuungsangebote.

(2) Erhebungsmerkmale sind für alle Kinder, die zum Stichtag in die Schule eingetreten sind und noch nicht die Klasse 5 einer öffentlichen Schule oder Schule in freier Trägerschaft besuchen:

Die in Nummern 1 bis 4 aufgezählten Erhebungsmerkmale werden bei den Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft erhoben. Die in Nummern 5 und 6 sowie - soweit bekannt - in Nummer 1 aufgezählten Daten werden bei den Einrichtungen im Sinne des § 8b, von den Horten und von den Horten an der Schule in öffentlicher und freier Trägerschaft erhoben.

(3) Hilfsmerkmale sind:

(4) Zur Durchführung der Erhebung wird eine Erhebungsstelle eingerichtet. Innerhalb der Erhebungsstelle wird eine Datenabgleichstelle eingerichtet, die organisatorisch und technisch von der Erhebungsstelle zu trennen ist. Die Erhebungsstelle hat Zugriff auf die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 und die Hilfsmerkmale nach Absatz 3 Nummer 1, 3, 4, 5. Die Datenabgleichstelle hat Zugriff auf die Hilfsmerkmale nach Absatz 3. Die Erhebungsstelle unterliegt insoweit der Fachaufsicht des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport als oberster Fachaufsichtsbehörde und des Statistischen Landesamts als oberer Fachaufsichtsbehörde.

(5) Die Datenabgleichstelle generiert aus den Hilfsmerkmalen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 eine Identifikationsnummer zum Zweck der einrichtungsübergreifenden Datenzusammenführung je Kind. Die Hilfsmerkmale nach Absatz 3 Nummer 2 dürfen nur zu diesem Zweck verwendet werden. Die Datenabgleichstelle kann von den auskunftspflichtigen Stellen nach Maßgabe der nach Absatz 7 zu erlassenden Rechtsverordnung Ergänzungen oder Korrekturen zu den personenidentifizierenden Hilfsmerkmalen verlangen, soweit dies zur Aufklärung von Unstimmigkeiten in Bezug auf diese erforderlich ist. Die Identifikationsnummer selbst darf keine Rückschlüsse auf die Identität des Kindes zulassen. Die Datenabgleichstelle ordnet gleiche Identifikationsnummern den Hilfsmerkmalen nach Absatz 3 Nummer 3, 4, 5 zu und teilt dies der Erhebungsstelle zum Zweck der Zusammenführung der jeweiligen auf dieselbe Person bezogenen Datensätze mit. Die Hilfsmerkmale nach Absatz 3 Nummer 2 und die Identifikationsnummern sind unverzüglich zu löschen, nachdem die Erhebungs- und Hilfsmerkmale sowohl für die Ganztagsausbaustatistik als auch für die Statistik nach §§ 99 Absatz 7c, 102 Absatz 2 Satz 2 SGB VIII auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit überprüft worden sind. Schülerbezogene Daten in der Amtlichen Schulverwaltung Baden-Württemberg können, soweit sie darauf Zugriff haben, von den auskunftspflichtigen Stellen zur Erfüllung ihrer Auskunftspflicht verwendet werden. Die Angabe nach Absatz 2 Nummer 3, um welche Art der Schule es sich handelt, kann auch durch das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg aus dem landeseinheitlichen Verfahren „Amtliche Schuldaten Baden-Württemberg“ bereitgestellt werden.

(6) Für die Ganztagsausbaustatistik besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Träger der Einrichtungen nach § 8b, der Horte und der Horte an der Schule und die Leiterinnen oder Leiter der Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft sowie der Einrichtungen nach § 8b, der Horte und der Horte an der Schule. Soweit statistische Merkmale den Auskunftspflichtigen nach Satz 2 nicht vorhanden sind, sind ihnen gegenüber auch die Sorge- und Erziehungsberechtigten dieser Kinder auskunftspflichtig. Für die Bundesstatistik nach §§ 98 Absatz 1 Nummer 1a, 99 Absatz 7c SGB VIII ist die Erhebungsstelle gegenüber dem Statistischen Landesamt auskunftspflichtig.

(7) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zur Bestimmung der Erhebungsstelle, zur Organisation und zum Verfahren der Datenerhebung einschließlich den Befugnissen der Erhebungsstelle und der Datenabgleichstelle zu regeln.

(8) Die Erhebungsstelle ist im Rahmen ihrer Aufgaben berechtigt, für überregionale Zwecke oder Zwecke der Bildungsplanung oder für die Betreuungsbezuschussung die nach diesem Gesetz erhobenen statistischen Daten, nicht jedoch die Hilfsmerkmale nach Absatz 3 Nummer 2, an öffentliche Stellen zu deren Aufgabenerfüllung weiterzugeben. Insbesondere dürfen die Daten an das Kultusministerium, das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg und an das Statistische Landesamt weitergegeben und von diesen im Rahmen ihrer Aufgaben veröffentlicht werden.

§ 115d SchG — Lernverlaufsdiagnostik

Wörtlich aus Landesrecht BW (SchG, Aktuelle Gesamtausgabe).

(1) Lernverlaufsdiagnostik beschreibt die fortlaufende Beobachtung von fachlichen und überfachlichen Kompetenzen von Schülerinnen und Schülern zum Zweck der Erfassung und Auswertung von Lernfortschritten der Schülerinnen und Schüler. Die Diagnostik von Lernverläufen bezieht sich auf einen bestimmten fachspezifischen Kompetenzbereich oder auf für das Lernen grundsätzlich erforderliche kognitive, soziale und selbstregulative Fähigkeiten. Sie erfolgt mithilfe wiederholter Messungen im Verlauf eines Schuljahres oder über den Verlauf mehrerer Schuljahre hinweg. Die Lernverlaufsdiagnostik ist Grundlage für eine frühzeitige Identifizierung von Lernrückständen der Schülerinnen und Schüler, die individuelle Förderung sowie die Überprüfung der Wirksamkeit von Fördermaßnahmen durch die Schule.

(2) Lehrkräfte an öffentlichen Schulen im Geschäftsbereich des Kultusministeriums können Lernverlaufsdiagnostiken im Unterricht einsetzen. Die Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme verpflichtet.

(3) Lernverlaufsdiagnostiken werden an der Schule im Präsenzunterricht durchgeführt. Sie dürfen nur durchgeführt werden, wenn die erforderliche Testumgebung, insbesondere durch geeignete Räumlichkeiten und Endgeräte, an der Schule bereitgestellt werden kann. Das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg stellt eine über das Internet erreichbare digitale Testumgebung und die Testaufgaben für Lernverlaufsdiagnostiken zentral bereit. Es kann stattdessen auch eine Vereinbarung über die Datenverarbeitung im Auftrag mit Wirkung für die Schulen abschließen.

(4) Es erfolgt eine automatisierte Auswertung der Aufgaben. Eine Berücksichtigung der Auswertung bei der Notenbildung oder anderen wesentlichen schulischen Entscheidungen ist nur nach einer Bewertung durch eine Lehrkraft zulässig.

(5) Die Schulen sind Verantwortliche nach Artikel 4 Nummer 7 der Datenschutz-Grundverordnung für die Durchführung von Lernverlaufsdiagnostiken zu schulischen Zwecken. Für die Durchführung von Auswertungen von Lernverlaufsdiagnostiken zu Zwecken der Qualitätsentwicklung ist die jeweils für diese Aufgabenerfüllung zuständige Stelle der Verantwortliche nach Artikel 4 Nummer 7 der Datenschutz-Grundverordnung.

§ 116 SchG — Schulverwaltungssoftware ,Amtliche Schulverwaltung Baden-Württemberg‘

Wörtlich aus Landesrecht BW (SchG, Aktuelle Gesamtausgabe).

(1) Die Schulen und Schulkindergärten in öffentlicher Trägerschaft sind verpflichtet, die Module der Schulverwaltungssoftware ,Amtliche Schulverwaltung Baden-Württemberg‘ zu nutzen und diese für die Durchführung der amtlichen Schulstatistik einzusetzen. Soweit für bestimmte Verwaltungsaufgaben in der Schulverwaltungssoftware ,Amtliche Schulverwaltung Baden-Württemberg‘ keine Funktionalitäten bereitgestellt werden, ist die Nutzung anderer Software zulässig.

(2) Die Schulen und Schulkindergärten in freier Trägerschaft sind verpflichtet, die für die amtliche Schulstatistik erforderlichen Daten mittels eines von der Kultusverwaltung bereitgestellten Verfahrens auf vorgegebenem Weg elektronisch zu übermitteln.

Sources

Meta

Der Gesetzestext oben ist wörtlich aus Landesrecht BW (landesrecht-bw.de, Aktuelle Gesamtausgabe, JSON-API des juris-Portals) übernommen, maschinell extrahiert — siehe tools/landesrecht-bw/build_bw_schg.py; der verify-Modus prüft, dass jeder Quellabsatz wörtlich enthalten ist. Gesetzestext nicht von Hand ändern. Anker sind aus den gedruckten Absatz-/Nummernbezeichnungen abgeleitet ({#p115b-1} = § 115b Abs. 1); die Seite vergibt keine stabilen Fragment-IDs. Das schließende Anführungszeichen am Ende von § 115b Abs. 12 steht so in der Quelle.