SchUG — IKT-gestützter Unterricht und elektronische Kommunikation
Schulunterrichtsgesetz (SchUG) — konsolidierte Fassung (RIS, Bundesrecht konsolidiert), Fassung vom 2026-09-06.
§ 14a — IKT-gestützter Unterricht
§ 14a. (1) Digitale Endgeräte sind Einrichtungen zur elektronischen oder nachrichtentechnischen Übermittlung, Speicherung und Verarbeitung von Sprache, Text, Stand- und Bewegtbildern sowie Daten, die zur Datenverarbeitung und -kommunikation eingesetzt werden können, insbesondere Notebooks oder Tablets.
(2) IKT-gestützter Unterricht ist Unterrichts- und Erziehungsarbeit unter Einsatz digitaler Endgeräte als Arbeitsmittel sowie von digitalen Lern- und Arbeitsplattformen, allenfalls auch unter Verwendung elektronischer Kommunikation.
(3) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann mit Verordnung Vorgaben über die Art und die technischen Erfordernisse für IKT-gestützten Unterricht, digitale Endgeräte und digitale Lern- und Arbeitsplattformen festlegen.
§ 70a — Elektronische Kommunikation
§ 70a. (1) Aussprachen, Verständigungen, Beratungen zwischen Lehrpersonen und Erziehungsberechtigten, Ladung zu und Durchführung und Beschlussfassungen von Konferenzen, Kommissionen und schulpartnerschaftlichen Gremien sowie Zustellungen können mittels elektronischer Kommunikation erfolgen.
(2) Konferenzen und schulpartnerschaftliche Gremien sind beschlussfähig, wenn die für eine Beschlussfassung bei physischer Abhaltung erforderliche Anzahl an Mitgliedern gleichzeitig im virtuellen Raum anwesend ist.
(3) Beschlüsse können während der elektronischen Konferenz gefasst, schriftlich protokolliert und anschließend im Umlaufweg nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch elektronisch gezeichnet werden.
(4) Zu Zwecken der Kommunikation und Beratung, der Unterrichtsgestaltung, einschließlich der individuellen Lernbegleitung, der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung, für Beratungen schulpartnerschaftlicher Gremien und zur Information von Schülerinnen und Schülern, Studierenden und Erziehungsberechtigten dürfen Schulverwaltung, Schulleitungen und Lehrpersonen private Kontaktdaten von Schülerinnen und Schülern und Erziehungsberechtigten verarbeiten.
Meta
Extracted verbatim (German, the authentic language) from Austria's official RIS open-data API (data.bka.gv.at/ris/api/v2.6/Bundesrecht, Applikation BrKons, Gesetzesnummer 10009600) by tools/ris-at/build_at.py — an official consolidation, per-paragraph NOR documents. Each extracted provision is pinned to its immutable NOR version id; verify re-queries the live API for today's Fassung and fails as soon as any provision resolves to a different NOR document (i.e. it was amended). Anchors derive from printed numbering ({#p4-4} = § 4 Abs. 4).
| Provision | NOR document | In force since |
|---|---|---|
| § 14a | NOR40230635 | 2021-01-08 |
| § 70a | NOR40230639 | 2021-01-08 |